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STK 2023 78

Drohung und Beschimpfung

Schwyz · 2024-10-15 · Deutsch SZ
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Drohung und Beschimpfung | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

Mit E-Mail vom 08.02.2022 an das Steueramt H.________ ersuchte A.________ sinngemäss um einen Steuererlass, woraufhin ihm D.________, Bereichsleiterin-Stellvertreter, gleichentags um 13.50 Uhr mit E-Mail antwortete, dass ein Steuererlass schriftlich und begründet eingereicht werden müsse. Am 05.04.2022 um 14.12 Uhr versandte A.________ an seinem Aufent- haltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine E-Mail mit folgen- dem Inhalt an D.________ und C.________, Leiter der Einwohnerkontrol- le H.________: “Ich nehme das persönlich, falls ich erneut von Euch voll Kriminellen belästigt werde. Notwehr bis zum Tod! Verstanden?”

Kantonsgericht Schwyz 3 Nur kurze Zeit später, um 14.14 Uhr, versandte A.________ an seinem Aufenthaltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine weitere E-Mail an C.________ mit folgendem Inhalt: “Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Dreck- sau pass auf!” A.________ schrieb die E-Mails, nachdem ihm vom Steueramt der Ge- meinde H.________ mit E-Mail vom 08.02.2022 auf Nachfrage mitgeteilt worden war, dass er sein Steuererlassschreiben schriftlich und begründet einreichen müsse und weil er erfahren hatte, dass seine ehemalige Woh- nung in H.________ zwischenzeitlich an ausländische Studenten vermie- tet wird. A.________ war damit nicht einverstanden und drohte C.________ damit, dass er aufpassen müsse bzw. sinngemäss, dass etwas passieren wird. A.________ versandte die E-Mails aus Wut. Er wusste um die Wirkung seiner Aussagen und war sich bewusst, dass es sich dabei um Drohun- gen handelte und er C.________ in seiner Ehre angriff. C.________ wurde durch die Äusserungen in den E-Mails in Schrecken und Angst versetzt und fühlte sich in seiner Ehre angegriffen, was A.________ zu- mindest in Kauf nahm. und erkannt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

b. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, wovon 1 Tagessatz als durch erstandene Haft ge- leistet gilt, und mit einer Busse von CHF 360.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

5. Der am 07.04.2022 sichergestellte Gegenstand (Goldbarren, 20 Gramm; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Affoltern a.A.) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein ent-

Kantonsgericht Schwyz 4 sprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand angenommen und wird dieser zur gutscheinenden Verwendung der Kantonspolizei Zürich überlassen.

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.

7. Busse und Kosten von total CHF 1’220.00 sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls an das Amt für Justizvollzug (PC-Konto- 60-25608-1, IBAN CH08 0900 0000 6002 5608 1) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung oder den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Zufertigung] Der Beschuldigte erhob am 10. November 2022 gegen den Strafbefehl Ein- sprache (U-act. 12.0.003). Am 3. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2).

b) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom

17. August 2023 Folgendes (Vi-act. 20):

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

b) der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Anrech- nung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug (Art. 51 StGB; vorläufige Festnahme vom 8. April 2022 bis 9. April 2022) und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

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b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 6 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung her- auszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entspre- chendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand an- genommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’160.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids); trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Zufertigung]

c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. August 2023 Be- rufung an (KG-act. 1 und 2). Am 27. November 2023 reichte er die Berufungs- erklärung ein (KG-act. 3). Er beantragte sinngemäss, das Verfahren sei einzu- stellen bzw. er sei vollumfänglich freizusprechen und zu entschädigen, ihm sei die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu gewähren, das „Raubgut“ sei ihm herauszugeben, die Interessenbindungen der Vorderrichterin und des Kantonsgerichts seien offenzulegen, das Audio-Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei ihm zuzustellen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (KG-act. 2 und 3). Überdies stellte er Strafanträge gegen die Vorderrichterin, verwies auf vorinstanzlich bereits gestellte Beweisanträge und beantragte die Befragung von Zeugen (KG-act. 2 und 3). Mit Verfügung vom

29. November 2023 wurde der Beschuldigte u.a. auf die Homepage des

Kantonsgericht Schwyz 6 Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen (KG-act. 4). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung und auf die Stellung eines Nichteintretensantrags (KG-act. 7). Am 5. März 2024 wurde dem Beschuldigten in den Räumlichkei- ten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde (u.a.) den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht stattgegeben (KG-act. 15). Gleichentags wurde mit separater Verfügung das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (KG-act. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 36, Ziff. 6). Der Beschuldigte erneuerte an der Berufungsverhandlung die bereits abgewiesenen Anträge nicht und stellte ebenso wenig neue (Beweis-)Anträge (KG-act. 36).

2. a) Soweit der Beschuldigte die Offenlegung von Interessenbindungen beantragte, ist festzuhalten, dass er auf die Homepage des Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen wurde (KG-act. 4), auf der die entspre- chenden Interessenbindungen öffentlich einsehbar sind. Dass die dortigen Angaben nicht ausreichen würden, brachte er nicht vor. Dem Beschuldigten fehlte es diesbezüglich mithin von vornherein an einem Rechtsschutzinteres- se, weil die Internetseite bereits bei Stellung des Antrags für ihn abrufbar war. Aufgrund dessen ist auf diese Anträge nicht einzutreten.

b) Weil dem Beschuldigten am 5. März 2024 in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt wurde (KG-act. 13) und er entspre- chend auch das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung einsehen konnte, aber dieses nicht weiter beanstandete, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.

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c) Ferner wird der Beschuldigte u.a. auf die Art. 301 Abs. 1 und 303 Abs.1 StPO hingewiesen, wonach Strafanträge bzw. -anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) einzureichen sind.

3. a) Der Beschuldigte bringt vor, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag wegen Beschimpfung vorliege (KG-act. 36, Ziff. 4 und Ziff. 6 Frage 18).

b) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mittels des amtlichen Formulars der Kantons- polizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten gestellt. Der Privatkläger führe darin aus, er beantrage die Bestrafung des Beschuldigten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“. Sowohl die Strafantragsfrist als auch das Erfordernis einer unmissverständlichen Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfol- gung seien damit zweifellos gewahrt. Ferner seien vom Strafantrag sämtliche Straftaten erfasst, die mit der explizit angegebenen E-Mail allenfalls erfolgt sein könnten, unabhängig davon, welche Straftatbestände betroffen seien. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung zunächst nur wegen Verdachts auf „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ eingeleitet habe, habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Strafantrags. Vielmehr er- strecke sich der Strafantrag des Privatklägers auch auf Tatbestände, die allen- falls erst im Laufe der Untersuchung ins Zentrum rücken würden, soweit sie auf dem vom Antragsteller umschriebenen Lebenssachverhalt gründen wür- den. Der Strafantrag des Privatklägers erstrecke sich demnach auch auf Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, wobei festzuhalten sei, dass der Privatkläger für beide Tatbestände antragslegiti- miert sei, nachdem er sowohl der Bedrohte als auch der Beschimpfte sein solle. Bezüglich der im Strafantrag explizit genannten E-Mail vom „05.04.2022, 14.14 Uhr“ liege zwar ein gültiger Strafantrag sowohl für Drohung als auch Beschimpfung vor. In dieser konkreten Umschreibung sei allerdings zugleich

Kantonsgericht Schwyz 8 eine sachliche Beschränkung des zur Strafverfolgung gebrachten Sachver- halts zu erblicken. Nachdem der Privatkläger ausdrücklich nur die exakt um 14:14 Uhr abgeschickte E-Mail als Grundlage für die Strafverfolgung nenne und diejenige von 14:12 Uhr trotz deren Kenntnis gänzlich unerwähnt lasse, gebe er klar zum Ausdruck, ausschliesslich die mit der E-Mail von 14:14 Uhr allenfalls verübten Straftaten verfolgen lassen zu wollen, andernfalls er – in Kenntnis sämtlicher E-Mails und deren Inhalt – ohne Weiteres im Strafantrag lediglich das Datum ohne Uhrzeit oder explizit beide E-Mails mit Uhrzeit hätte angeben können. So nehme der Privatkläger denn auch in seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme ausschliesslich auf die E-Mail von 14:14 Uhr bzw. deren Inhalt Bezug. Aus der expliziten Angabe, dass die E-Mail von 14:14 Uhr strafrechtlich verfolgt werden solle, zu schliessen, dass damit be- stimmt auch andere E-Mails gemeint sein sollten, ginge unter diesen Umstän- den zu weit und würde im Übrigen das Recht des Privatklägers auf bewusste Einschränkung des Antragsgegenstands verletzen. Es könne damit festgehal- ten werden, dass zwar für alle angeklagten Straftatbestände (Drohung und Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege, dieser aber auf die mit E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, getroffenen Äusserungen beschränkt worden sei, weshalb sich auch die materielle Beurteilung des Gerichts ausschliesslich auf jene Äusserungen beziehen dürfe und das Verfahren im Übrigen, d.h. insbesondere in Bezug auf die ebenfalls im Anklagesachverhalt erwähnte E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, als eingestellt zu betrachten sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.3 f.).

c) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletz- ten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199, E. 1.3 mit Hinweis). Er muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt

Kantonsgericht Schwyz 9 wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung je- des Detail nennt (BGer 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024, E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Den Strafverfol- gungsbehörden obliegt es, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen, denn gemäss Art. 30 StGB bestimmt die Willenserklärung des Verletzten den Sachverhalt, für den eine Strafverfolgung stattzufinden hat, und nicht die einzelnen Tatbestände (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.4.2). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserhebli- cher Erklärungen (BGer 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 3.2.3).

d) Wie die Vorinstanz bereits festhielt, stellte der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mit amtlichem Formular der Kantonspolizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten. Darin führte er aus, er beantrage die Bestrafung des Beschul- digten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ (U-act. 8.1.004). Die besagte E-Mail hatte folgenden Inhalt (U-act. 8.1.006): „Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartie- ren! Drecksau pass auf!“ Ferner wies sie den Betreff „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“ auf (U-act. 8.1.006). Unbestritten ist, dass mit dem Strafantrag des Privatklägers eine fristgerechte und bedingungslose Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfolgung vor- liegt. Dass sich diese Willenserklärung zumindest auf in der E-Mail enthalte- nen Drohungen bezog, ergibt sich aufgrund des Wortlauts des Strafantrags. Als Drohungen kommen diesbezüglich die Aufforderung „Pass auf!“ sowie der Ausruf „Ich mache dich fertig!“ in Frage, weil sie dem Privatkläger zumindest implizit ein künftiges Übel in Aussicht stellen könnten (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Die Aussage, wonach der Privatkläger den Beschuldigten abschiebe, um Ausländer einzuquartieren, und die Betitelungen

Kantonsgericht Schwyz 10 als „Hurensohn“ und „verdammte kriminelle Sau“ fallen hingegen an sich als Drohungen ausser Betracht, weil sie kein künftiges Übel in Aussicht stellen. Soweit der Privatkläger den Strafantrag auf die Drohungen in der besagten E-Mail beschränken wollte, wäre eine Strafverfolgung für die letzteren Aussa- gen bzw. Betitelungen mithin unzulässig. Der Wortlaut „E-Mail mit bedrohli- chem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ spricht jedenfalls für eine beabsichtigte Beschränkung des zu verfolgenden Sachverhalts, weil der Privatkläger ausdrücklich den „bedrohlichen Inhalt“ und die „Drohung vom 05.04.2022“ nannte und die beleidigenden Inhalte „Hurensohn“ und „ver- dammte kriminelle Sau“ unerwähnt liess, obwohl sie aus der E-Mail offensicht- lich und ohne Weiteres hervorgehen. Ausserdem musste der Privatkläger auf- grund seiner Funktion als Gemeindeschreiber-Stellvertreter sowie Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinde H.________ (U-act. 8.1.003, Frage 5) und seiner damit einhergehenden rechtlichen Kenntnisse wissen, dass Drohungen und Ehrverletzungen, insbesondere Beschimpfungen, unterschiedliche Straf- tatbestände betreffen. Überdies ging der Privatkläger in der Einvernahme vom

6. April 2022 nicht ansatzweise auf die beleidigenden Inhalte in der E-Mail ein, sondern machte lediglich Ausführungen zu den Drohungen, obwohl ihm auch die beleidigenden Inhalte bekannt waren (U-act. 8.1.003, Fragen 8-11 und 13). Insgesamt ist angesichts all dessen davon auszugehen, dass es dem Willen des Privatklägers entsprach, nur die Drohungen in der genannten E-Mail verfolgen zu lassen, nicht jedoch die beleidigenden Inhalte. Selbst wenn der Wille des Privatklägers nicht klar wäre, ergäbe eine Beurteilung un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Anbetracht der genannten Umstände dasselbe. Das Strafverfahren betreffend den Vor- wurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist somit mangels Strafantrags einzustellen. Im Übrigen wird bezüglich des Vorliegens des Strafantrags betreffend Dro- hungen sowie die Einschränkung des Strafantrags auf die E-Mail vom

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5. April 2022 um 14:14 Uhr auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.3 f.). Das Strafverfahren ist daher auch im Zu- sammenhang mit der E-Mail vom 5. April 2022 um 14:12 Uhr einzustellen, was die Vorinstanz zwar ebenso festhielt (angef. Urteil, E. 1.4), aber nicht im Dispositiv des angefochtenen Urteils berücksichtigte.

4. Der Beschuldigte ist bezüglich Drohung der Auffassung, dass keine Straftat vorliege (KG-act. 3, S. 1).

a) Die Vorinstanz erwog, zusammengefasst erweise sich der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt (angef. Urteil, E. II.2.4): Der Beschuldigte schrieb und versandte am 5. April 2022 um 14.14 Uhr an seinem Aufenthaltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine E-Mail an den Privatkläger C.________ mit folgendem Text: "Du Huren- sohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!" Der Beschuldigte verfasste diese E-Mail aus akuter Wut, ausgelöst durch die gleichentags bei ihm durchgeführte Pfändung wegen einer Steuerforderung. Alsdann hat als erstellt zu gelten, dass die genannte E-Mail beim Privatkläger weder Angst noch Schrecken auslöste. Was den inneren Sachverhalt betrifft, so ist an dieser Stelle lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Äusserungen wissentlich und willentlich machte. Auf weitere innere Umstände, insbesondere die Gefühlslage und allfällige weitere Beweggründe des Beschuldigten, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. E. II/3.1.3, II/3.2.2 und III/1.3.2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, indem der Beschuldigte in seiner E-Mail an den Privatkläger „Drecksau pass auf!“ geschrieben habe, habe er diesem implizit einen Nachteil in Aussicht gestellt. Rein wörtlich mahne der Beschuldigte den Privatkläger zwar nur zur Vorsicht. Im Gesamtkontext müsse aber darin die Ankündigung eines Übels durch den Beschuldigten verstanden werden, zumal nicht ersichtlich wäre, vor welchen anderen Gefahren der Beschuldigte den Privatkläger hätte warnen wollen. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Übel habe androhen wollen, erhelle sodann aus dem (nicht in der Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 12 schrift zitierten) Betreff der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der laute: „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“, sowie dem nur zwei Minuten zuvor versandten E-Mail mit dem Inhalt: „Ich nehme das persönlich, falls ich erneut von Euch voll Kriminellen belästigt werde. Notwehr bis zum Tod! Ver- standen?“ Die Aussagen des Beschuldigten, wonach mit „Drecksau pass auf!“ gemeint gewesen sei, dass er den Privatkläger vor Gericht zerren oder vor die Öffentlichkeit bringen wolle, würden sich einerseits zwar als grundsätzliche Bestätigung erweisen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein Übel in Aussicht habe stellen wollen. Andererseits erweise sich diese Interpre- tation der Aussage aber auch als wenig glaubhaft und vorgeschoben, nach- dem der Beschuldigte noch zwei Minuten vor der tatgegenständlichen E-Mail dem Privatkläger massive Gegenwehr „bis zum Tod“ in Aussicht gestellt und denn auch anlässlich der Befragung vor Schranken keinen Hehl daraus ge- macht habe, dass damit ein „Guerilla-Krieg“ gemeint sei, er sich also im Recht sehe, „Guerilla-Aktionen“ durchzuführen, bei denen es ultima ratio auch Tote geben könne. Unter dem Eindruck dieser Aussage, wonach der Tod einer be- teiligten Person in Kauf genommen werde, könne und müsse die zu beurtei- lende Äusserung „Drecksau pass auf!“ vernünftigerweise als Warnung vor körperlichen, evtl. tödlichen, Attacken verstanden werden. Das angedrohte Übel erweise sich damit aus den konkreten Umständen heraus als hinrei- chend bestimmt. Die Äusserung „Drecksau pass auf!“ erweise sich nach dem Gesagten überdies als schwere Drohung, da ein schwerwiegender Nachteil angedroht werde, wobei erschwerend hinzutrete, dass in Ermangelung einer örtlichen oder zeitlichen Einschränkung der Bedrohung jederzeit mit einem Übergriff zu rechnen wäre, was das Angstpotential der Drohung weiter erhöhe. Der Beschuldigte habe darüber hinaus nach eigenen Angaben nichts mehr zu verlieren, was ihn in der Aussenbetrachtung umso unberechenbarer und damit angsteinflössender erscheinen lasse. Es liege damit eine tatbe- standsmässige Handlung vor. Mit dieser Feststellung sei allerdings noch nicht gesagt, dass diese objektiv als schwere Drohung erscheinende Äusserung

Kantonsgericht Schwyz 13 des Beschuldigten auch tatsächlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt habe. Dies sei nicht der Fall, nachdem als erstellt zu gelten habe, dass der Privatkläger (und einzige Strafantragsteller) nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher mangels Erfolgsein- tritts nicht erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.2). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe der Beschuldigte ausdrücklich eingestanden, die tatgegenständliche E-Mail aus Wut verfasst zu haben, was impliziere, dass er das Objekt seiner Wut (den Privatkläger) habe bedrohen (und herabsetzen) wollen. Ferner habe der Beschuldigte ausgeführt, sofort nach Verschicken der E-Mail erkannt zu haben, etwas Falsches gemacht zu haben, mithin dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt der Drohung anerkanntermassen bewusst gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas ganz anderes hätte erreichen oder vermitteln wollen, etwa seine Verzweiflung mitteilen oder einen Hilferuf absetzen, wäre dies mit Blick auf den subjektiven Tatbestand unwesentlich. Denn bei der gewählten Wortwahl könne niemand, d.h. auch nicht ein noch so verzweifelter Mensch, damit rechnen, dass dermassen herablassende und zugleich aggressive Aus- sagen als Hilferuf verstanden würden. Mit anderen Worten habe der Beschul- digte bei seinem konkreten Vergehen zwingend damit rechnen müssen, dass seine Äusserungen viel eher als schwere Drohung und nicht etwa als Hilferuf interpretiert würden. Trotz allfälliger Absicht, sich in Verzweiflung Hilfe zu ver- schaffen, habe der Beschuldigte demnach ein Vorgehen gewählt, bei dem er es habe für möglich halten müssen, dass es als schwere Drohung aufgefasst werde und geeignet sei, für Angst oder Schrecken zu sorgen, was er durch Versand des E-Mails allerdings in Kauf genommen habe, womit Eventualvor- satz gegeben sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.3). Nachdem der Beschuldigte durch eventualvorsätzliches Handeln den subjekti- ven Tatbestand erfülle und auf objektiver Seite einzig der Erfolgseintritt fehle,

Kantonsgericht Schwyz 14 sei eine versuchte Drohung in Betracht zu ziehen. Es komme ein sog. vollen- deter Versuch in Frage, bei dem der Täter alles getan habe, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich gewesen sei, ohne aber dessen Ziel (den Erfolg) zu erreichen. Wann die Tat vollendet sei, ergebe sich aus dem jeweiligen Straftatbestand. Mit anderen Worten liege ein vollendeter Versuch vor, wenn der Täter die im Straftatbestand umschriebene objektive Tathandlung vollständig ausgeführt habe, diese aber nicht zum Erfolg führe. Dies sei hier der Fall. Der Beschuldigte habe (eventualvorsätzlich) per E-Mail eine objektiv schwere Drohung, d.h. eine Äusserung, die objektiv geeignet sei, Angst oder Schrecken auszulösen, ausgesprochen, die allerdings in tatsächli- cher Hinsicht beim Privatkläger keine Angst bzw. keinen Schrecken hervorge- rufen habe. Damit habe der Beschuldigte die Tathandlung der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vollständig ausgeführt, womit ein vollendeter Versuch vorliege (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.4). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere genüge die Behauptung eines schweren Schä- del-Hirn-Traumas ohne Vorlage medizinischer Belege nicht, um Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Ferner liege im Umstand, dass der Beschuldigte aus Wut oder Verzweiflung gehandelt haben solle, kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund, sondern allenfalls ein Strafmil- derungstatbestand i.S.v. Art. 48 StGB, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Als Zwischenfazit könne daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durch Versand der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht habe (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.5).

b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es sei kein durch ihn Ge- schädigter vorhanden, weil der Privatkläger keine Angst vor ihm gehabt habe. Daher liege auch keine Straftat vor. Die Intention der unglücklich formulierten

Kantonsgericht Schwyz 15 E-Mail sei weder eine (versuchte) Drohung noch eine illegale Beschimpfung gewesen, sondern eine Zurechtweisung bzw. ein Hilferuf unter unglaublichem Druck, Existenzangst und grössten Nöten, die bis heute andauern würden. Dieser sei offensichtlich nötig und berechtigt gewesen, weil er erst nach der E-Mail die notwendige Sozialhilfe in E.________ erhalten habe. Überdies habe es in einem Strafverfahren im Kanton Zürich in Bezug auf eine Drohung gegen ihn geheissen, dass es keine Drohung gewesen sei, weil er zu wenig Angst davor gehabt habe. In seinen Augen sei er aufgrund einer Hirnverlet- zung weder straf- noch verhandlungsfähig (zum Ganzen KG-act. 3 und KG-act. 36, Ziff. 4 f. sowie Ziff. 6 Fragen 18 ff.).

c) aa) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätz- lich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurtei- lung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023, E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023, E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom

12. Januar 2022, E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, entscheidet sich aufgrund der gesamten Umstände (BGE 99 IV 212, E. 1a; BGer 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024, E. 3.3.1).

Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 143 V 285, E. 4.2.2; 137 IV 1, E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). cc) Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlos- senheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären (BGE 140 IV 150, E. 3.4; 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4). Der Tatentschluss setzt Vorsatz voraus, doch genügt wie beim vollendeten Delikt Eventualvorsatz (BGE 122 IV 246 = Pra 86 [1997] Nr. 27, E. 3a).

Kantonsgericht Schwyz 17

d) Die Vorinstanz setzte sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht gründlich mit dem Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, den Umständen sowie den Einwänden des Beschuldigten auseinander. Sie kam nachvollziehbar und zutreffend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz sowohl bezüglich tatsächlicher Feststellungen als auch rechtlicher Würdigung vollumfänglich an und verweist entsprechend auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. II.2.1.1 bis II.3.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beanstandungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren vermögen in diesem Zusammenhang nichts an dieser Beurteilung zu ändern: So ist ihm zwar zuzustimmen, dass er den Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzte. Aufgrund dessen verurteilte ihn die Vorinstanz allerdings auch nicht für die vollendete, sondern nur für die versuchte Tat (angef. Urteil, E. II.3.1.4 f.), zumal er den subjektiven Tatbestand jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllte (angef. Urteil, E. II.3.1.3), der objektive Tatbestand jedoch mangels Erfolgseintritts nicht vollständig gegeben ist (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, musste der Be- schuldigte, selbst wenn er mit seinem Verhalten etwas anderes erreichen oder vermitteln wollte – etwa seine Verzweiflung mitteilen, einen Hilferuf absetzen oder den Privatkläger zurechtweisen –, aufgrund der Umstände, insbesondere der Vorgeschichte zum Vorfall und der Wortwahl in den E-Mails, zumindest für möglich halten, dass ein vernünftiger Mensch mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit dies als schwere Drohung wahrnimmt (angef. Urteil, E. II.3.1.3). Was demgegenüber in Strafverfahren in anderen Kantonen und basierend auf anderen – sachverhaltsmässig nicht bekannten – Vorfällen ent- schieden wurde und worauf sich der Beschuldigte beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und daher nicht entscheidrelevant. Im

Kantonsgericht Schwyz 18 Übrigen blieb die vom Beschuldigten behauptete Hirnverletzung und eine da- mit zusammenhängende Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit unbelegt. Un- geachtet dessen erweckte der Beschuldigte vor Schranken des Kantonsge- richts auch keinen entsprechenden Eindruck. Sein Verhalten war grundsätz- lich nicht zu beanstanden und er konnte der Berufungsverhandlung ohne Weiteres folgen sowie seinen Standpunkt vertreten (vgl. KG-act. 36). Ander- weitige Hinweise auf eine etwaige Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit, namentlich im Tatzeitpunkt, liegen nicht vor. Daher ist von der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts all dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen bzw. der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

Kantonsgericht Schwyz 19 (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die ob- jektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtli- chen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzuge- ben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Kompo- nenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Um- kehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksich- tigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).

b) Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Drohung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jah- ren als angemessen (angef. Urteil, E. III.1.3.2, III.1.3.5, III.2.2.2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zur Strafzumessung.

Kantonsgericht Schwyz 20

c) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. aa) In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mit der Aufforderung „Pass auf!“ wörtlich zwar lediglich zur Vorsicht ermahnte, ihm jedoch im Gesamtkontext massive Gegenwehr bis hin zum Tod in Aussicht stellte (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Die Drohung erfolgte allerdings „nur“ schriftlich in einer E-Mail, mithin nicht in unmittelbarer Anwesenheit des Privatklägers. Ferner sind trotz der im Gesamtkontext in Aussicht gestellten Gegenwehr bis hin zum Tod im Rahmen einer Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB weitaus schwerere Drohungen und Umstände denkbar (z.B. die Drohung, das Opfer und dessen Familie zu töten, unmittelbar ausge- sprochen gegenüber dem Opfer mit einem Messer an dessen Kehle). Weil es ausserdem beim Versuch blieb, ist die Strafe zu mindern (BGE 121 IV 49, E. 1), doch lediglich in geringem Ausmass, weil der Beschuldigte sämtliche Schritte zur Herbeiführung des Erfolgs ausführte und der Erfolgseintritt bloss von der Reaktion des Privatklägers abhing. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich zu verorten. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er „lediglich“ eventualvorsätzlich handelte (angef. Urteil, E. II.3.1.3). An- gesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Pfändung gegenüber dem Beschuldigten wegen Steuerschulden sowie des Umstands, dass der Be- schuldigte seit Jahren in einem Wohnwagen wohnt, ihm als Einkommen nur eine Invalidenrente von Fr. 1’750.00 zur Verfügung steht, ihm bis zum Tatzeit- punkt zumindest vorübergehend die Sozialhilfe verweigert wurde, in seinen Augen keine Besserung der Lage absehbar war und er sich namentlich vom Privatkläger „belästigt“ fühlte, er mithin in jedenfalls teilweise nachvollziehba- rer Weise nicht nur aus Wut und Frustration, sondern auch aus einem Gefühl der Verzweiflung und Hilflosigkeit handelte (vgl. angef. Urteil, E. II.2.2 und

Kantonsgericht Schwyz 21 III.1.3.2), sind seine Beweggründe nicht besonders verwerflich. Dies ist ihm zugute zu halten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in ei- nem gewissen Affekt handelte, zumal er die Drohung kurz nach der Pfändung äusserte und die Tat sogleich wieder bereute (U-act. 8..002, Frage 11; Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff. und 76). Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten daher leicht. bb) Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Sanktion (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 3.3). Der Beschuldigte weist laut Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf (KG-act. 19). Zwar eröffnete die Staatsanwaltschaft Schwyz am

26. Januar 2024 ein neuerliches Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (KG-act. 19), doch gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verhielt sich denn auch im Gegensatz zur vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. angef. Urteil, E. III.1.3.2) an der Beru- fungsverhandlung grundsätzlich anständig. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass eine Geldstrafe genügt, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weil die Geldstrafe auch Mittellosen zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60, E. 5.4), die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt werden können (Art. 34 Abs. 2 StGB) und der Beschuldigte zumindest eine Invalidenrente als Einkommen erhält (KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 7 f.), ist keine negative Vollstre- ckungsprognose zu stellen. In Anbetracht all dessen sowie unter Berücksichti- gung des leichten Verschuldens des Beschuldigten (E. 5c/aa), der Möglichkeit

Kantonsgericht Schwyz 22 des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe weitaus einschneidender für den Beschuldigten wäre, erscheint die Festsetzung einer Geldstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann das Berufungsgericht aber ohnehin nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 391 Abs. 2 StGB). cc) Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. E. 5c/bb), ist ledig, hat keine Kinder, wohnt seit Jahren in einem Wohnwagen in E.________, ist IV-Rentner und befindet sich in schlechten finanziellen Verhältnissen (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2, Fragen 1, 8 und 56; KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 und 6 f.). Er bereute das Schreiben der E-Mail sogleich, nachdem er sie abschickte (Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte offenbar auch erheblich aufbrausendes und unein- sichtiges Verhalten (siehe angef. Urteil, E. III.1.3.2, S. 17 unten). Während der Berufungsverhandlung verhielt er sich demgegenüber grundsätzlich anständig (siehe KG-act. 36). Überdies ist der Beschuldigte der Auffassung, der Staat sei korrupt, kriminell und habe sich gegen ihn verschworen (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 und 22), was zumindest mitursächlich für gewisse Konflikte mit staatlichen Behörden sein dürfte. Eine besondere Strafempfindlichkeit bringt der Beschuldigte im Übrigen weder vor noch ist eine solche ersichtlich. Insge- samt gleichen sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafenlosigkeit, der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des daher nachvollziehbaren Gefühls der Hilflosigkeit bzw. Verzweiflung sowie der ge- zeigten Reue nach Absenden der E-Mail trotz seines im Strafverfahren zum Teil gezeigten Verhaltens und seiner Äusserungen gegenüber dem Staat ungefähr aus, weshalb sie neutral zu werten sind. dd) Im Lichte des Gesagten ist die Strafe somit im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen. In Nachachtung der dargelegten Tat- und Täter- komponenten erscheint die von der Vorinstanz für die versuchte Drohung

Kantonsgericht Schwyz 23 festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Weil sich die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Urteil nicht veränderten (vgl. KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 ff.), rechtfertigt sich ebenso die grundsätzliche Mindest-Tagessatzhöhe von Fr. 30.00, wie sie die Vorinstanz festlegte. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz wird verwiesen (angef. Urteil, E. III.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer kann sich der Legalprognose der Vor- instanz anschliessen; eine unbedingte Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet und eine Probezeit von zwei Jahren erscheint ausreichend, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Einer unbedingten Strafe oder einer höheren Probezeit steht ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird in Bezug auf die Bedeutung sowie die Folgen der bedingten Strafe (Bewährung, Nichtbewährung, Widerruf, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit, Erteilung von Weisungen usw.) ausdrücklich auf Art. 45 und Art. 46 StGB aufmerksam gemacht (Art. 44 Abs. 3 StGB).

e) Betreffend Haftanrechnung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. III.2.4.1 f.). Dem Beschuldigten sind demnach zwei Tage Haft (8. und 9. April 2022) anzurechnen.

f) aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss

Kantonsgericht Schwyz 24 bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst wer- den soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldan- gemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuld- angemessen sein müssen (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.3; 134 IV 53, E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse ge- recht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; zum Ganzen BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023, E. 1.3.1). bb) Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien (siehe E. 5a ff.) ist dem Beschuldigten im Sinne des Gesagten (siehe insbesondere E. 5c/cc) aus spezialpräventiven Überlegungen und im Sinne eines Denkzettels eine Ver- bindungsbusse von Fr. 120.00, entsprechend einem Fünftel der schuldange- messenen Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen, mithin vier Tagessätzen zu Fr. 30.00, aufzuerlegen. Daher reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 16 Tagessätze. Die Busse ist zu bezahlen. Sie kann nicht bedingt ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 25

6. Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit der vom Beschuldigten beantragten Herausgabe des „Raubguts“ meinte dieser den am 7. April 2022 sichergestellten Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz; KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 23; siehe U-act. 8.1.001, S. 4). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, erkannte aber (einzig) auf Herausgabe des sicher- gestellten Goldbarrens an den Beschuldigten. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was in Nachachtung von Art. 69 oder 70 StPO gegen die Heraus- gabe der sichergestellten Gegenstände, namentlich auch des genannten Küchenmessers spräche (vgl. KG-act. 34). Folglich sind diese dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Sollte der Beschuldigte innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechendes Begehren stellen, ist Verzicht auf den jeweiligen Gegenstand anzunehmen und dieser ist der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen.

7. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Kantonsgericht Schwyz 26 Der Beschuldigte ist der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die E-Mail vom

5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist das Strafverfahren hingegen mangels Strafantrags einzustellen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 1’580.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, soweit er sinngemäss einen Freispruch für die ver- suchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB forderte. Demgegenüber obsiegt er insofern, als die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, ins Dispositiv aufzuneh- men und das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags einzustellen ist. Überdies fällt die auszusprechende Strafe geringer aus als im vorinstanzlichen Urteil und dem Beschuldigten ist zusätzlich das sichergestellte Küchenmesser herauszugeben. Daher erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’000.00 zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 2’000.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und eine Genug-

Kantonsgericht Schwyz 27 tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte verlangte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2 Mio. für erlittene Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 7. April 2022 (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 f. und 25 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 (U-act. 8.1.001) begab sich diese in Zusammenarbeit mit Funktionären der Kantonspolizei Schwyz am besagten Tag zum Wohnort des Beschuldigten zum Vollzug eines Vorführbefehls. Der Beschuldigte habe die Tür seines Wohnwagens nicht geöffnet, weshalb diese mittels Hebelwerkzeugs geöffnet worden sei. Als die Funktionäre der Polizei den Wohnwagen betreten hätten, sei der Beschuldigte mit einem Küchenmesser in der Hand auf seinem Bett gesessen. Die entsprechenden Abmahnungen der Polizei habe er nicht be- folgt, weshalb er mittels Destabilisierungsgeräts habe unter Kontrolle gebracht und arretiert werden können. Dass die Ausführungen im besagten Rapport nicht zuträfen, brachte der Beschuldigte nicht vor. Das Vorgehen der Polizei war angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die Tür trotz Vorliegen eines Vorführbefehls nicht öffnete und in der besagten Situation den Abmah- nungen der Polizei nicht Folge leistete, gerechtfertigt. Allfällige Schäden (insbesondere die geltend gemachten Fr. 2 Mio.) sind ohnehin unbelegt und ebenso wenig substanziiert dargelegt trotz entsprechender Aufforderung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 25 f.). Im Übrigen bringt der Beschuldigte auch nicht vor, dass die erstandene Haft ungerechtfertigt gewesen sei, und dies ist ebenso wenig ersichtlich. Anderweitige Anhalts- punkte für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte sowie wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren macht der Beschuldigte weder geltend noch sind solche belegt oder ersichtlich, zumal er keiner Arbeit nachgeht (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2,

Kantonsgericht Schwyz 28 Frage 1) und nicht (erbeten) anwaltlich vertreten war. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen;- entschieden: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf ein- zutreten ist, werden die Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 des Urteils der Ein- zelrichterin am Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 aufgehoben und es wird beschlossen: Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags eingestellt. sowie erkannt:

1. Der Beschuldigte wird der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsent- zug, und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.00.

Kantonsgericht Schwyz 29

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechen- des Begehren vom Beschuldigten gestellt, wird Verzicht auf den jeweili- gen Gegenstand angenommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 wer- den zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’580.00) zulasten des Staates.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten der Staatskasse.

7. Entschädigungen für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanz- liche Gerichtsverfahren werden nicht gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 30

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Privatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Januar 2025 amu

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A.________ wird schuldig gesprochen:

a. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

b. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

E. 2 A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, wovon 1 Tagessatz als durch erstandene Haft ge- leistet gilt, und mit einer Busse von CHF 360.00.

E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

E. 5 Der am 07.04.2022 sichergestellte Gegenstand (Goldbarren, 20 Gramm; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Affoltern a.A.) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein ent-

Kantonsgericht Schwyz 4 sprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand angenommen und wird dieser zur gutscheinenden Verwendung der Kantonspolizei Zürich überlassen.

E. 6 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.

E. 7 Busse und Kosten von total CHF 1’220.00 sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls an das Amt für Justizvollzug (PC-Konto- 60-25608-1, IBAN CH08 0900 0000 6002 5608 1) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung oder den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.

E. 8 [Rechtsmittelbelehrung]

E. 9 [Zufertigung] Der Beschuldigte erhob am 10. November 2022 gegen den Strafbefehl Ein- sprache (U-act. 12.0.003). Am 3. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2).

b) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom

17. August 2023 Folgendes (Vi-act. 20):

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

b) der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Anrech- nung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug (Art. 51 StGB; vorläufige Festnahme vom 8. April 2022 bis 9. April 2022) und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 6 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung her- auszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entspre- chendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand an- genommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’160.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids); trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Zufertigung]

c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. August 2023 Be- rufung an (KG-act. 1 und 2). Am 27. November 2023 reichte er die Berufungs- erklärung ein (KG-act. 3). Er beantragte sinngemäss, das Verfahren sei einzu- stellen bzw. er sei vollumfänglich freizusprechen und zu entschädigen, ihm sei die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu gewähren, das „Raubgut“ sei ihm herauszugeben, die Interessenbindungen der Vorderrichterin und des Kantonsgerichts seien offenzulegen, das Audio-Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei ihm zuzustellen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (KG-act. 2 und 3). Überdies stellte er Strafanträge gegen die Vorderrichterin, verwies auf vorinstanzlich bereits gestellte Beweisanträge und beantragte die Befragung von Zeugen (KG-act. 2 und 3). Mit Verfügung vom

29. November 2023 wurde der Beschuldigte u.a. auf die Homepage des

Kantonsgericht Schwyz 6 Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen (KG-act. 4). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung und auf die Stellung eines Nichteintretensantrags (KG-act. 7). Am 5. März 2024 wurde dem Beschuldigten in den Räumlichkei- ten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde (u.a.) den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht stattgegeben (KG-act. 15). Gleichentags wurde mit separater Verfügung das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (KG-act. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 36, Ziff. 6). Der Beschuldigte erneuerte an der Berufungsverhandlung die bereits abgewiesenen Anträge nicht und stellte ebenso wenig neue (Beweis-)Anträge (KG-act. 36).

2. a) Soweit der Beschuldigte die Offenlegung von Interessenbindungen beantragte, ist festzuhalten, dass er auf die Homepage des Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen wurde (KG-act. 4), auf der die entspre- chenden Interessenbindungen öffentlich einsehbar sind. Dass die dortigen Angaben nicht ausreichen würden, brachte er nicht vor. Dem Beschuldigten fehlte es diesbezüglich mithin von vornherein an einem Rechtsschutzinteres- se, weil die Internetseite bereits bei Stellung des Antrags für ihn abrufbar war. Aufgrund dessen ist auf diese Anträge nicht einzutreten.

b) Weil dem Beschuldigten am 5. März 2024 in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt wurde (KG-act. 13) und er entspre- chend auch das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung einsehen konnte, aber dieses nicht weiter beanstandete, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.

Kantonsgericht Schwyz 7

c) Ferner wird der Beschuldigte u.a. auf die Art. 301 Abs. 1 und 303 Abs.1 StPO hingewiesen, wonach Strafanträge bzw. -anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) einzureichen sind.

3. a) Der Beschuldigte bringt vor, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag wegen Beschimpfung vorliege (KG-act. 36, Ziff. 4 und Ziff. 6 Frage 18).

b) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mittels des amtlichen Formulars der Kantons- polizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten gestellt. Der Privatkläger führe darin aus, er beantrage die Bestrafung des Beschuldigten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“. Sowohl die Strafantragsfrist als auch das Erfordernis einer unmissverständlichen Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfol- gung seien damit zweifellos gewahrt. Ferner seien vom Strafantrag sämtliche Straftaten erfasst, die mit der explizit angegebenen E-Mail allenfalls erfolgt sein könnten, unabhängig davon, welche Straftatbestände betroffen seien. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung zunächst nur wegen Verdachts auf „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ eingeleitet habe, habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Strafantrags. Vielmehr er- strecke sich der Strafantrag des Privatklägers auch auf Tatbestände, die allen- falls erst im Laufe der Untersuchung ins Zentrum rücken würden, soweit sie auf dem vom Antragsteller umschriebenen Lebenssachverhalt gründen wür- den. Der Strafantrag des Privatklägers erstrecke sich demnach auch auf Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, wobei festzuhalten sei, dass der Privatkläger für beide Tatbestände antragslegiti- miert sei, nachdem er sowohl der Bedrohte als auch der Beschimpfte sein solle. Bezüglich der im Strafantrag explizit genannten E-Mail vom „05.04.2022, 14.14 Uhr“ liege zwar ein gültiger Strafantrag sowohl für Drohung als auch Beschimpfung vor. In dieser konkreten Umschreibung sei allerdings zugleich

Kantonsgericht Schwyz 8 eine sachliche Beschränkung des zur Strafverfolgung gebrachten Sachver- halts zu erblicken. Nachdem der Privatkläger ausdrücklich nur die exakt um 14:14 Uhr abgeschickte E-Mail als Grundlage für die Strafverfolgung nenne und diejenige von 14:12 Uhr trotz deren Kenntnis gänzlich unerwähnt lasse, gebe er klar zum Ausdruck, ausschliesslich die mit der E-Mail von 14:14 Uhr allenfalls verübten Straftaten verfolgen lassen zu wollen, andernfalls er – in Kenntnis sämtlicher E-Mails und deren Inhalt – ohne Weiteres im Strafantrag lediglich das Datum ohne Uhrzeit oder explizit beide E-Mails mit Uhrzeit hätte angeben können. So nehme der Privatkläger denn auch in seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme ausschliesslich auf die E-Mail von 14:14 Uhr bzw. deren Inhalt Bezug. Aus der expliziten Angabe, dass die E-Mail von 14:14 Uhr strafrechtlich verfolgt werden solle, zu schliessen, dass damit be- stimmt auch andere E-Mails gemeint sein sollten, ginge unter diesen Umstän- den zu weit und würde im Übrigen das Recht des Privatklägers auf bewusste Einschränkung des Antragsgegenstands verletzen. Es könne damit festgehal- ten werden, dass zwar für alle angeklagten Straftatbestände (Drohung und Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege, dieser aber auf die mit E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, getroffenen Äusserungen beschränkt worden sei, weshalb sich auch die materielle Beurteilung des Gerichts ausschliesslich auf jene Äusserungen beziehen dürfe und das Verfahren im Übrigen, d.h. insbesondere in Bezug auf die ebenfalls im Anklagesachverhalt erwähnte E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, als eingestellt zu betrachten sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.3 f.).

c) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletz- ten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199, E. 1.3 mit Hinweis). Er muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt

Kantonsgericht Schwyz 9 wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung je- des Detail nennt (BGer 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024, E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Den Strafverfol- gungsbehörden obliegt es, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen, denn gemäss Art. 30 StGB bestimmt die Willenserklärung des Verletzten den Sachverhalt, für den eine Strafverfolgung stattzufinden hat, und nicht die einzelnen Tatbestände (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.4.2). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserhebli- cher Erklärungen (BGer 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 3.2.3).

d) Wie die Vorinstanz bereits festhielt, stellte der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mit amtlichem Formular der Kantonspolizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten. Darin führte er aus, er beantrage die Bestrafung des Beschul- digten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ (U-act. 8.1.004). Die besagte E-Mail hatte folgenden Inhalt (U-act. 8.1.006): „Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartie- ren! Drecksau pass auf!“ Ferner wies sie den Betreff „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“ auf (U-act. 8.1.006). Unbestritten ist, dass mit dem Strafantrag des Privatklägers eine fristgerechte und bedingungslose Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfolgung vor- liegt. Dass sich diese Willenserklärung zumindest auf in der E-Mail enthalte- nen Drohungen bezog, ergibt sich aufgrund des Wortlauts des Strafantrags. Als Drohungen kommen diesbezüglich die Aufforderung „Pass auf!“ sowie der Ausruf „Ich mache dich fertig!“ in Frage, weil sie dem Privatkläger zumindest implizit ein künftiges Übel in Aussicht stellen könnten (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Die Aussage, wonach der Privatkläger den Beschuldigten abschiebe, um Ausländer einzuquartieren, und die Betitelungen

Kantonsgericht Schwyz 10 als „Hurensohn“ und „verdammte kriminelle Sau“ fallen hingegen an sich als Drohungen ausser Betracht, weil sie kein künftiges Übel in Aussicht stellen. Soweit der Privatkläger den Strafantrag auf die Drohungen in der besagten E-Mail beschränken wollte, wäre eine Strafverfolgung für die letzteren Aussa- gen bzw. Betitelungen mithin unzulässig. Der Wortlaut „E-Mail mit bedrohli- chem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ spricht jedenfalls für eine beabsichtigte Beschränkung des zu verfolgenden Sachverhalts, weil der Privatkläger ausdrücklich den „bedrohlichen Inhalt“ und die „Drohung vom 05.04.2022“ nannte und die beleidigenden Inhalte „Hurensohn“ und „ver- dammte kriminelle Sau“ unerwähnt liess, obwohl sie aus der E-Mail offensicht- lich und ohne Weiteres hervorgehen. Ausserdem musste der Privatkläger auf- grund seiner Funktion als Gemeindeschreiber-Stellvertreter sowie Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinde H.________ (U-act. 8.1.003, Frage 5) und seiner damit einhergehenden rechtlichen Kenntnisse wissen, dass Drohungen und Ehrverletzungen, insbesondere Beschimpfungen, unterschiedliche Straf- tatbestände betreffen. Überdies ging der Privatkläger in der Einvernahme vom

6. April 2022 nicht ansatzweise auf die beleidigenden Inhalte in der E-Mail ein, sondern machte lediglich Ausführungen zu den Drohungen, obwohl ihm auch die beleidigenden Inhalte bekannt waren (U-act. 8.1.003, Fragen 8-11 und 13). Insgesamt ist angesichts all dessen davon auszugehen, dass es dem Willen des Privatklägers entsprach, nur die Drohungen in der genannten E-Mail verfolgen zu lassen, nicht jedoch die beleidigenden Inhalte. Selbst wenn der Wille des Privatklägers nicht klar wäre, ergäbe eine Beurteilung un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Anbetracht der genannten Umstände dasselbe. Das Strafverfahren betreffend den Vor- wurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist somit mangels Strafantrags einzustellen. Im Übrigen wird bezüglich des Vorliegens des Strafantrags betreffend Dro- hungen sowie die Einschränkung des Strafantrags auf die E-Mail vom

Kantonsgericht Schwyz 11

5. April 2022 um 14:14 Uhr auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.3 f.). Das Strafverfahren ist daher auch im Zu- sammenhang mit der E-Mail vom 5. April 2022 um 14:12 Uhr einzustellen, was die Vorinstanz zwar ebenso festhielt (angef. Urteil, E. 1.4), aber nicht im Dispositiv des angefochtenen Urteils berücksichtigte.

4. Der Beschuldigte ist bezüglich Drohung der Auffassung, dass keine Straftat vorliege (KG-act. 3, S. 1).

a) Die Vorinstanz erwog, zusammengefasst erweise sich der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt (angef. Urteil, E. II.2.4): Der Beschuldigte schrieb und versandte am 5. April 2022 um 14.14 Uhr an seinem Aufenthaltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine E-Mail an den Privatkläger C.________ mit folgendem Text: "Du Huren- sohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!" Der Beschuldigte verfasste diese E-Mail aus akuter Wut, ausgelöst durch die gleichentags bei ihm durchgeführte Pfändung wegen einer Steuerforderung. Alsdann hat als erstellt zu gelten, dass die genannte E-Mail beim Privatkläger weder Angst noch Schrecken auslöste. Was den inneren Sachverhalt betrifft, so ist an dieser Stelle lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Äusserungen wissentlich und willentlich machte. Auf weitere innere Umstände, insbesondere die Gefühlslage und allfällige weitere Beweggründe des Beschuldigten, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. E. II/3.1.3, II/3.2.2 und III/1.3.2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, indem der Beschuldigte in seiner E-Mail an den Privatkläger „Drecksau pass auf!“ geschrieben habe, habe er diesem implizit einen Nachteil in Aussicht gestellt. Rein wörtlich mahne der Beschuldigte den Privatkläger zwar nur zur Vorsicht. Im Gesamtkontext müsse aber darin die Ankündigung eines Übels durch den Beschuldigten verstanden werden, zumal nicht ersichtlich wäre, vor welchen anderen Gefahren der Beschuldigte den Privatkläger hätte warnen wollen. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Übel habe androhen wollen, erhelle sodann aus dem (nicht in der Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 12 schrift zitierten) Betreff der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der laute: „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“, sowie dem nur zwei Minuten zuvor versandten E-Mail mit dem Inhalt: „Ich nehme das persönlich, falls ich erneut von Euch voll Kriminellen belästigt werde. Notwehr bis zum Tod! Ver- standen?“ Die Aussagen des Beschuldigten, wonach mit „Drecksau pass auf!“ gemeint gewesen sei, dass er den Privatkläger vor Gericht zerren oder vor die Öffentlichkeit bringen wolle, würden sich einerseits zwar als grundsätzliche Bestätigung erweisen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein Übel in Aussicht habe stellen wollen. Andererseits erweise sich diese Interpre- tation der Aussage aber auch als wenig glaubhaft und vorgeschoben, nach- dem der Beschuldigte noch zwei Minuten vor der tatgegenständlichen E-Mail dem Privatkläger massive Gegenwehr „bis zum Tod“ in Aussicht gestellt und denn auch anlässlich der Befragung vor Schranken keinen Hehl daraus ge- macht habe, dass damit ein „Guerilla-Krieg“ gemeint sei, er sich also im Recht sehe, „Guerilla-Aktionen“ durchzuführen, bei denen es ultima ratio auch Tote geben könne. Unter dem Eindruck dieser Aussage, wonach der Tod einer be- teiligten Person in Kauf genommen werde, könne und müsse die zu beurtei- lende Äusserung „Drecksau pass auf!“ vernünftigerweise als Warnung vor körperlichen, evtl. tödlichen, Attacken verstanden werden. Das angedrohte Übel erweise sich damit aus den konkreten Umständen heraus als hinrei- chend bestimmt. Die Äusserung „Drecksau pass auf!“ erweise sich nach dem Gesagten überdies als schwere Drohung, da ein schwerwiegender Nachteil angedroht werde, wobei erschwerend hinzutrete, dass in Ermangelung einer örtlichen oder zeitlichen Einschränkung der Bedrohung jederzeit mit einem Übergriff zu rechnen wäre, was das Angstpotential der Drohung weiter erhöhe. Der Beschuldigte habe darüber hinaus nach eigenen Angaben nichts mehr zu verlieren, was ihn in der Aussenbetrachtung umso unberechenbarer und damit angsteinflössender erscheinen lasse. Es liege damit eine tatbe- standsmässige Handlung vor. Mit dieser Feststellung sei allerdings noch nicht gesagt, dass diese objektiv als schwere Drohung erscheinende Äusserung

Kantonsgericht Schwyz 13 des Beschuldigten auch tatsächlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt habe. Dies sei nicht der Fall, nachdem als erstellt zu gelten habe, dass der Privatkläger (und einzige Strafantragsteller) nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher mangels Erfolgsein- tritts nicht erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.2). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe der Beschuldigte ausdrücklich eingestanden, die tatgegenständliche E-Mail aus Wut verfasst zu haben, was impliziere, dass er das Objekt seiner Wut (den Privatkläger) habe bedrohen (und herabsetzen) wollen. Ferner habe der Beschuldigte ausgeführt, sofort nach Verschicken der E-Mail erkannt zu haben, etwas Falsches gemacht zu haben, mithin dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt der Drohung anerkanntermassen bewusst gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas ganz anderes hätte erreichen oder vermitteln wollen, etwa seine Verzweiflung mitteilen oder einen Hilferuf absetzen, wäre dies mit Blick auf den subjektiven Tatbestand unwesentlich. Denn bei der gewählten Wortwahl könne niemand, d.h. auch nicht ein noch so verzweifelter Mensch, damit rechnen, dass dermassen herablassende und zugleich aggressive Aus- sagen als Hilferuf verstanden würden. Mit anderen Worten habe der Beschul- digte bei seinem konkreten Vergehen zwingend damit rechnen müssen, dass seine Äusserungen viel eher als schwere Drohung und nicht etwa als Hilferuf interpretiert würden. Trotz allfälliger Absicht, sich in Verzweiflung Hilfe zu ver- schaffen, habe der Beschuldigte demnach ein Vorgehen gewählt, bei dem er es habe für möglich halten müssen, dass es als schwere Drohung aufgefasst werde und geeignet sei, für Angst oder Schrecken zu sorgen, was er durch Versand des E-Mails allerdings in Kauf genommen habe, womit Eventualvor- satz gegeben sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.3). Nachdem der Beschuldigte durch eventualvorsätzliches Handeln den subjekti- ven Tatbestand erfülle und auf objektiver Seite einzig der Erfolgseintritt fehle,

Kantonsgericht Schwyz 14 sei eine versuchte Drohung in Betracht zu ziehen. Es komme ein sog. vollen- deter Versuch in Frage, bei dem der Täter alles getan habe, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich gewesen sei, ohne aber dessen Ziel (den Erfolg) zu erreichen. Wann die Tat vollendet sei, ergebe sich aus dem jeweiligen Straftatbestand. Mit anderen Worten liege ein vollendeter Versuch vor, wenn der Täter die im Straftatbestand umschriebene objektive Tathandlung vollständig ausgeführt habe, diese aber nicht zum Erfolg führe. Dies sei hier der Fall. Der Beschuldigte habe (eventualvorsätzlich) per E-Mail eine objektiv schwere Drohung, d.h. eine Äusserung, die objektiv geeignet sei, Angst oder Schrecken auszulösen, ausgesprochen, die allerdings in tatsächli- cher Hinsicht beim Privatkläger keine Angst bzw. keinen Schrecken hervorge- rufen habe. Damit habe der Beschuldigte die Tathandlung der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vollständig ausgeführt, womit ein vollendeter Versuch vorliege (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.4). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere genüge die Behauptung eines schweren Schä- del-Hirn-Traumas ohne Vorlage medizinischer Belege nicht, um Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Ferner liege im Umstand, dass der Beschuldigte aus Wut oder Verzweiflung gehandelt haben solle, kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund, sondern allenfalls ein Strafmil- derungstatbestand i.S.v. Art. 48 StGB, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Als Zwischenfazit könne daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durch Versand der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht habe (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.5).

b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es sei kein durch ihn Ge- schädigter vorhanden, weil der Privatkläger keine Angst vor ihm gehabt habe. Daher liege auch keine Straftat vor. Die Intention der unglücklich formulierten

Kantonsgericht Schwyz 15 E-Mail sei weder eine (versuchte) Drohung noch eine illegale Beschimpfung gewesen, sondern eine Zurechtweisung bzw. ein Hilferuf unter unglaublichem Druck, Existenzangst und grössten Nöten, die bis heute andauern würden. Dieser sei offensichtlich nötig und berechtigt gewesen, weil er erst nach der E-Mail die notwendige Sozialhilfe in E.________ erhalten habe. Überdies habe es in einem Strafverfahren im Kanton Zürich in Bezug auf eine Drohung gegen ihn geheissen, dass es keine Drohung gewesen sei, weil er zu wenig Angst davor gehabt habe. In seinen Augen sei er aufgrund einer Hirnverlet- zung weder straf- noch verhandlungsfähig (zum Ganzen KG-act. 3 und KG-act. 36, Ziff. 4 f. sowie Ziff. 6 Fragen 18 ff.).

c) aa) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätz- lich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurtei- lung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023, E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023, E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom

E. 12 Januar 2022, E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, entscheidet sich aufgrund der gesamten Umstände (BGE 99 IV 212, E. 1a; BGer 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024, E. 3.3.1).

Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 143 V 285, E. 4.2.2; 137 IV 1, E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). cc) Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlos- senheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären (BGE 140 IV 150, E. 3.4; 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4). Der Tatentschluss setzt Vorsatz voraus, doch genügt wie beim vollendeten Delikt Eventualvorsatz (BGE 122 IV 246 = Pra 86 [1997] Nr. 27, E. 3a).

Kantonsgericht Schwyz 17

d) Die Vorinstanz setzte sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht gründlich mit dem Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, den Umständen sowie den Einwänden des Beschuldigten auseinander. Sie kam nachvollziehbar und zutreffend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz sowohl bezüglich tatsächlicher Feststellungen als auch rechtlicher Würdigung vollumfänglich an und verweist entsprechend auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. II.2.1.1 bis II.3.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beanstandungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren vermögen in diesem Zusammenhang nichts an dieser Beurteilung zu ändern: So ist ihm zwar zuzustimmen, dass er den Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzte. Aufgrund dessen verurteilte ihn die Vorinstanz allerdings auch nicht für die vollendete, sondern nur für die versuchte Tat (angef. Urteil, E. II.3.1.4 f.), zumal er den subjektiven Tatbestand jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllte (angef. Urteil, E. II.3.1.3), der objektive Tatbestand jedoch mangels Erfolgseintritts nicht vollständig gegeben ist (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, musste der Be- schuldigte, selbst wenn er mit seinem Verhalten etwas anderes erreichen oder vermitteln wollte – etwa seine Verzweiflung mitteilen, einen Hilferuf absetzen oder den Privatkläger zurechtweisen –, aufgrund der Umstände, insbesondere der Vorgeschichte zum Vorfall und der Wortwahl in den E-Mails, zumindest für möglich halten, dass ein vernünftiger Mensch mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit dies als schwere Drohung wahrnimmt (angef. Urteil, E. II.3.1.3). Was demgegenüber in Strafverfahren in anderen Kantonen und basierend auf anderen – sachverhaltsmässig nicht bekannten – Vorfällen ent- schieden wurde und worauf sich der Beschuldigte beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und daher nicht entscheidrelevant. Im

Kantonsgericht Schwyz 18 Übrigen blieb die vom Beschuldigten behauptete Hirnverletzung und eine da- mit zusammenhängende Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit unbelegt. Un- geachtet dessen erweckte der Beschuldigte vor Schranken des Kantonsge- richts auch keinen entsprechenden Eindruck. Sein Verhalten war grundsätz- lich nicht zu beanstanden und er konnte der Berufungsverhandlung ohne Weiteres folgen sowie seinen Standpunkt vertreten (vgl. KG-act. 36). Ander- weitige Hinweise auf eine etwaige Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit, namentlich im Tatzeitpunkt, liegen nicht vor. Daher ist von der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts all dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen bzw. der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

Kantonsgericht Schwyz 19 (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die ob- jektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtli- chen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzuge- ben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Kompo- nenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Um- kehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksich- tigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).

b) Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Drohung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jah- ren als angemessen (angef. Urteil, E. III.1.3.2, III.1.3.5, III.2.2.2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zur Strafzumessung.

Kantonsgericht Schwyz 20

c) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. aa) In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mit der Aufforderung „Pass auf!“ wörtlich zwar lediglich zur Vorsicht ermahnte, ihm jedoch im Gesamtkontext massive Gegenwehr bis hin zum Tod in Aussicht stellte (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Die Drohung erfolgte allerdings „nur“ schriftlich in einer E-Mail, mithin nicht in unmittelbarer Anwesenheit des Privatklägers. Ferner sind trotz der im Gesamtkontext in Aussicht gestellten Gegenwehr bis hin zum Tod im Rahmen einer Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB weitaus schwerere Drohungen und Umstände denkbar (z.B. die Drohung, das Opfer und dessen Familie zu töten, unmittelbar ausge- sprochen gegenüber dem Opfer mit einem Messer an dessen Kehle). Weil es ausserdem beim Versuch blieb, ist die Strafe zu mindern (BGE 121 IV 49, E. 1), doch lediglich in geringem Ausmass, weil der Beschuldigte sämtliche Schritte zur Herbeiführung des Erfolgs ausführte und der Erfolgseintritt bloss von der Reaktion des Privatklägers abhing. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich zu verorten. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er „lediglich“ eventualvorsätzlich handelte (angef. Urteil, E. II.3.1.3). An- gesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Pfändung gegenüber dem Beschuldigten wegen Steuerschulden sowie des Umstands, dass der Be- schuldigte seit Jahren in einem Wohnwagen wohnt, ihm als Einkommen nur eine Invalidenrente von Fr. 1’750.00 zur Verfügung steht, ihm bis zum Tatzeit- punkt zumindest vorübergehend die Sozialhilfe verweigert wurde, in seinen Augen keine Besserung der Lage absehbar war und er sich namentlich vom Privatkläger „belästigt“ fühlte, er mithin in jedenfalls teilweise nachvollziehba- rer Weise nicht nur aus Wut und Frustration, sondern auch aus einem Gefühl der Verzweiflung und Hilflosigkeit handelte (vgl. angef. Urteil, E. II.2.2 und

Kantonsgericht Schwyz 21 III.1.3.2), sind seine Beweggründe nicht besonders verwerflich. Dies ist ihm zugute zu halten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in ei- nem gewissen Affekt handelte, zumal er die Drohung kurz nach der Pfändung äusserte und die Tat sogleich wieder bereute (U-act. 8..002, Frage 11; Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff. und 76). Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten daher leicht. bb) Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Sanktion (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 3.3). Der Beschuldigte weist laut Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf (KG-act. 19). Zwar eröffnete die Staatsanwaltschaft Schwyz am

26. Januar 2024 ein neuerliches Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (KG-act. 19), doch gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verhielt sich denn auch im Gegensatz zur vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. angef. Urteil, E. III.1.3.2) an der Beru- fungsverhandlung grundsätzlich anständig. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass eine Geldstrafe genügt, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weil die Geldstrafe auch Mittellosen zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60, E. 5.4), die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt werden können (Art. 34 Abs. 2 StGB) und der Beschuldigte zumindest eine Invalidenrente als Einkommen erhält (KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 7 f.), ist keine negative Vollstre- ckungsprognose zu stellen. In Anbetracht all dessen sowie unter Berücksichti- gung des leichten Verschuldens des Beschuldigten (E. 5c/aa), der Möglichkeit

Kantonsgericht Schwyz 22 des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe weitaus einschneidender für den Beschuldigten wäre, erscheint die Festsetzung einer Geldstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann das Berufungsgericht aber ohnehin nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 391 Abs. 2 StGB). cc) Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. E. 5c/bb), ist ledig, hat keine Kinder, wohnt seit Jahren in einem Wohnwagen in E.________, ist IV-Rentner und befindet sich in schlechten finanziellen Verhältnissen (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2, Fragen 1, 8 und 56; KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 und 6 f.). Er bereute das Schreiben der E-Mail sogleich, nachdem er sie abschickte (Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte offenbar auch erheblich aufbrausendes und unein- sichtiges Verhalten (siehe angef. Urteil, E. III.1.3.2, S. 17 unten). Während der Berufungsverhandlung verhielt er sich demgegenüber grundsätzlich anständig (siehe KG-act. 36). Überdies ist der Beschuldigte der Auffassung, der Staat sei korrupt, kriminell und habe sich gegen ihn verschworen (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 und 22), was zumindest mitursächlich für gewisse Konflikte mit staatlichen Behörden sein dürfte. Eine besondere Strafempfindlichkeit bringt der Beschuldigte im Übrigen weder vor noch ist eine solche ersichtlich. Insge- samt gleichen sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafenlosigkeit, der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des daher nachvollziehbaren Gefühls der Hilflosigkeit bzw. Verzweiflung sowie der ge- zeigten Reue nach Absenden der E-Mail trotz seines im Strafverfahren zum Teil gezeigten Verhaltens und seiner Äusserungen gegenüber dem Staat ungefähr aus, weshalb sie neutral zu werten sind. dd) Im Lichte des Gesagten ist die Strafe somit im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen. In Nachachtung der dargelegten Tat- und Täter- komponenten erscheint die von der Vorinstanz für die versuchte Drohung

Kantonsgericht Schwyz 23 festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Weil sich die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Urteil nicht veränderten (vgl. KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 ff.), rechtfertigt sich ebenso die grundsätzliche Mindest-Tagessatzhöhe von Fr. 30.00, wie sie die Vorinstanz festlegte. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz wird verwiesen (angef. Urteil, E. III.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer kann sich der Legalprognose der Vor- instanz anschliessen; eine unbedingte Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet und eine Probezeit von zwei Jahren erscheint ausreichend, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Einer unbedingten Strafe oder einer höheren Probezeit steht ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird in Bezug auf die Bedeutung sowie die Folgen der bedingten Strafe (Bewährung, Nichtbewährung, Widerruf, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit, Erteilung von Weisungen usw.) ausdrücklich auf Art. 45 und Art. 46 StGB aufmerksam gemacht (Art. 44 Abs. 3 StGB).

e) Betreffend Haftanrechnung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. III.2.4.1 f.). Dem Beschuldigten sind demnach zwei Tage Haft (8. und 9. April 2022) anzurechnen.

f) aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss

Kantonsgericht Schwyz 24 bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst wer- den soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldan- gemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuld- angemessen sein müssen (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.3; 134 IV 53, E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse ge- recht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; zum Ganzen BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023, E. 1.3.1). bb) Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien (siehe E. 5a ff.) ist dem Beschuldigten im Sinne des Gesagten (siehe insbesondere E. 5c/cc) aus spezialpräventiven Überlegungen und im Sinne eines Denkzettels eine Ver- bindungsbusse von Fr. 120.00, entsprechend einem Fünftel der schuldange- messenen Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen, mithin vier Tagessätzen zu Fr. 30.00, aufzuerlegen. Daher reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf

E. 16 Tagessätze. Die Busse ist zu bezahlen. Sie kann nicht bedingt ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 25

6. Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit der vom Beschuldigten beantragten Herausgabe des „Raubguts“ meinte dieser den am 7. April 2022 sichergestellten Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz; KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 23; siehe U-act. 8.1.001, S. 4). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, erkannte aber (einzig) auf Herausgabe des sicher- gestellten Goldbarrens an den Beschuldigten. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was in Nachachtung von Art. 69 oder 70 StPO gegen die Heraus- gabe der sichergestellten Gegenstände, namentlich auch des genannten Küchenmessers spräche (vgl. KG-act. 34). Folglich sind diese dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Sollte der Beschuldigte innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechendes Begehren stellen, ist Verzicht auf den jeweiligen Gegenstand anzunehmen und dieser ist der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen.

7. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Kantonsgericht Schwyz 26 Der Beschuldigte ist der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die E-Mail vom

5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist das Strafverfahren hingegen mangels Strafantrags einzustellen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 1’580.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, soweit er sinngemäss einen Freispruch für die ver- suchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB forderte. Demgegenüber obsiegt er insofern, als die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, ins Dispositiv aufzuneh- men und das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags einzustellen ist. Überdies fällt die auszusprechende Strafe geringer aus als im vorinstanzlichen Urteil und dem Beschuldigten ist zusätzlich das sichergestellte Küchenmesser herauszugeben. Daher erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’000.00 zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 2’000.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und eine Genug-

Kantonsgericht Schwyz 27 tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte verlangte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2 Mio. für erlittene Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 7. April 2022 (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 f. und 25 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 (U-act. 8.1.001) begab sich diese in Zusammenarbeit mit Funktionären der Kantonspolizei Schwyz am besagten Tag zum Wohnort des Beschuldigten zum Vollzug eines Vorführbefehls. Der Beschuldigte habe die Tür seines Wohnwagens nicht geöffnet, weshalb diese mittels Hebelwerkzeugs geöffnet worden sei. Als die Funktionäre der Polizei den Wohnwagen betreten hätten, sei der Beschuldigte mit einem Küchenmesser in der Hand auf seinem Bett gesessen. Die entsprechenden Abmahnungen der Polizei habe er nicht be- folgt, weshalb er mittels Destabilisierungsgeräts habe unter Kontrolle gebracht und arretiert werden können. Dass die Ausführungen im besagten Rapport nicht zuträfen, brachte der Beschuldigte nicht vor. Das Vorgehen der Polizei war angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die Tür trotz Vorliegen eines Vorführbefehls nicht öffnete und in der besagten Situation den Abmah- nungen der Polizei nicht Folge leistete, gerechtfertigt. Allfällige Schäden (insbesondere die geltend gemachten Fr. 2 Mio.) sind ohnehin unbelegt und ebenso wenig substanziiert dargelegt trotz entsprechender Aufforderung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 25 f.). Im Übrigen bringt der Beschuldigte auch nicht vor, dass die erstandene Haft ungerechtfertigt gewesen sei, und dies ist ebenso wenig ersichtlich. Anderweitige Anhalts- punkte für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte sowie wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren macht der Beschuldigte weder geltend noch sind solche belegt oder ersichtlich, zumal er keiner Arbeit nachgeht (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2,

Kantonsgericht Schwyz 28 Frage 1) und nicht (erbeten) anwaltlich vertreten war. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen;- entschieden: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf ein- zutreten ist, werden die Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 des Urteils der Ein- zelrichterin am Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 aufgehoben und es wird beschlossen: Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags eingestellt. sowie erkannt:

1. Der Beschuldigte wird der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsent- zug, und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.00.

Kantonsgericht Schwyz 29

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechen- des Begehren vom Beschuldigten gestellt, wird Verzicht auf den jeweili- gen Gegenstand angenommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 wer- den zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’580.00) zulasten des Staates.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten der Staatskasse.

7. Entschädigungen für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanz- liche Gerichtsverfahren werden nicht gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 30

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Privatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Januar 2025 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil und Beschluss vom 15. Oktober 2024 STK 2023 78 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer, Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. C.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend Drohung und Beschimpfung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

17. August 2023, SEO 2023 15);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die Staatsanwaltschaft erliess am 26. Oktober 2022 folgenden Straf- befehl (Vi-act. 1): In der Strafsache Beschuldigte Person A.________, […] Verteidigung Rechtsanwalt […] wurde gefunden: A.________ machte sich strafbar 1. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen dadurch, dass er jemanden durch schwere Drohung in Schre- cken oder Angst versetzte, 2. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. StGB, begangen dadurch, dass er jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angriff, bei folgendem Sachverhalt: Mit E-Mail vom 08.02.2022 an das Steueramt H.________ ersuchte A.________ sinngemäss um einen Steuererlass, woraufhin ihm D.________, Bereichsleiterin-Stellvertreter, gleichentags um 13.50 Uhr mit E-Mail antwortete, dass ein Steuererlass schriftlich und begründet eingereicht werden müsse. Am 05.04.2022 um 14.12 Uhr versandte A.________ an seinem Aufent- haltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine E-Mail mit folgen- dem Inhalt an D.________ und C.________, Leiter der Einwohnerkontrol- le H.________: “Ich nehme das persönlich, falls ich erneut von Euch voll Kriminellen belästigt werde. Notwehr bis zum Tod! Verstanden?”

Kantonsgericht Schwyz 3 Nur kurze Zeit später, um 14.14 Uhr, versandte A.________ an seinem Aufenthaltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine weitere E-Mail an C.________ mit folgendem Inhalt: “Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Dreck- sau pass auf!” A.________ schrieb die E-Mails, nachdem ihm vom Steueramt der Ge- meinde H.________ mit E-Mail vom 08.02.2022 auf Nachfrage mitgeteilt worden war, dass er sein Steuererlassschreiben schriftlich und begründet einreichen müsse und weil er erfahren hatte, dass seine ehemalige Woh- nung in H.________ zwischenzeitlich an ausländische Studenten vermie- tet wird. A.________ war damit nicht einverstanden und drohte C.________ damit, dass er aufpassen müsse bzw. sinngemäss, dass etwas passieren wird. A.________ versandte die E-Mails aus Wut. Er wusste um die Wirkung seiner Aussagen und war sich bewusst, dass es sich dabei um Drohun- gen handelte und er C.________ in seiner Ehre angriff. C.________ wurde durch die Äusserungen in den E-Mails in Schrecken und Angst versetzt und fühlte sich in seiner Ehre angegriffen, was A.________ zu- mindest in Kauf nahm. und erkannt:

1. A.________ wird schuldig gesprochen:

a. der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB;

b. der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. A.________ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, wovon 1 Tagessatz als durch erstandene Haft ge- leistet gilt, und mit einer Busse von CHF 360.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen.

5. Der am 07.04.2022 sichergestellte Gegenstand (Goldbarren, 20 Gramm; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeistation Affoltern a.A.) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein ent-

Kantonsgericht Schwyz 4 sprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand angenommen und wird dieser zur gutscheinenden Verwendung der Kantonspolizei Zürich überlassen.

6. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gebühren von CHF 860.00, werden A.________ auferlegt.

7. Busse und Kosten von total CHF 1’220.00 sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls an das Amt für Justizvollzug (PC-Konto- 60-25608-1, IBAN CH08 0900 0000 6002 5608 1) zu bezahlen. Die Nichtbezahlung hat Betreibung oder den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zur Folge.

8. [Rechtsmittelbelehrung]

9. [Zufertigung] Der Beschuldigte erhob am 10. November 2022 gegen den Strafbefehl Ein- sprache (U-act. 12.0.003). Am 3. Mai 2023 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies ihn als Anklageschrift zusammen mit den Akten an das Bezirksgericht Schwyz (Vi-act. 2).

b) Die Einzelrichterin am Bezirksgericht erkannte mit Urteil vom

17. August 2023 Folgendes (Vi-act. 20):

1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen

a) der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

b) der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. Für die Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.00 unter Anrech- nung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug (Art. 51 StGB; vorläufige Festnahme vom 8. April 2022 bis 9. April 2022) und einer Verbindungsbusse von Fr. 180.00.

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 5

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 6 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung her- auszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft kein entspre- chendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf den Gegenstand an- genommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich zur gut- scheinenden Verwendung überlassen.

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 1’160.00;

b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00 (inkl. Kosten für Begründung und Ausfertigung des Entscheids); trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

6. [Rechtsmittelbelehrung]

7. [Zufertigung]

c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 29. August 2023 Be- rufung an (KG-act. 1 und 2). Am 27. November 2023 reichte er die Berufungs- erklärung ein (KG-act. 3). Er beantragte sinngemäss, das Verfahren sei einzu- stellen bzw. er sei vollumfänglich freizusprechen und zu entschädigen, ihm sei die unentgeltliche amtliche Verteidigung zu gewähren, das „Raubgut“ sei ihm herauszugeben, die Interessenbindungen der Vorderrichterin und des Kantonsgerichts seien offenzulegen, das Audio-Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei ihm zuzustellen und ihm sei Akteneinsicht zu gewähren (KG-act. 2 und 3). Überdies stellte er Strafanträge gegen die Vorderrichterin, verwies auf vorinstanzlich bereits gestellte Beweisanträge und beantragte die Befragung von Zeugen (KG-act. 2 und 3). Mit Verfügung vom

29. November 2023 wurde der Beschuldigte u.a. auf die Homepage des

Kantonsgericht Schwyz 6 Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen (KG-act. 4). Die Staats- anwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 auf eine Anschlussberufung und auf die Stellung eines Nichteintretensantrags (KG-act. 7). Am 5. März 2024 wurde dem Beschuldigten in den Räumlichkei- ten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt (KG-act. 13). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde (u.a.) den Beweisanträgen des Beschuldigten nicht stattgegeben (KG-act. 15). Gleichentags wurde mit separater Verfügung das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen (KG-act. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 36, Ziff. 6). Der Beschuldigte erneuerte an der Berufungsverhandlung die bereits abgewiesenen Anträge nicht und stellte ebenso wenig neue (Beweis-)Anträge (KG-act. 36).

2. a) Soweit der Beschuldigte die Offenlegung von Interessenbindungen beantragte, ist festzuhalten, dass er auf die Homepage des Kantons Schwyz betreffend Interessenbindungen der für ein öffentliches Amt kandidierenden und gewählten Personen verwiesen wurde (KG-act. 4), auf der die entspre- chenden Interessenbindungen öffentlich einsehbar sind. Dass die dortigen Angaben nicht ausreichen würden, brachte er nicht vor. Dem Beschuldigten fehlte es diesbezüglich mithin von vornherein an einem Rechtsschutzinteres- se, weil die Internetseite bereits bei Stellung des Antrags für ihn abrufbar war. Aufgrund dessen ist auf diese Anträge nicht einzutreten.

b) Weil dem Beschuldigten am 5. März 2024 in den Räumlichkeiten des Kantonsgerichts Akteneinsicht gewährt wurde (KG-act. 13) und er entspre- chend auch das Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung einsehen konnte, aber dieses nicht weiter beanstandete, erübrigen sich weitere Erörterungen hierzu.

Kantonsgericht Schwyz 7

c) Ferner wird der Beschuldigte u.a. auf die Art. 301 Abs. 1 und 303 Abs.1 StPO hingewiesen, wonach Strafanträge bzw. -anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) einzureichen sind.

3. a) Der Beschuldigte bringt vor, dass kein rechtsgenüglicher Strafantrag wegen Beschimpfung vorliege (KG-act. 36, Ziff. 4 und Ziff. 6 Frage 18).

b) Die Vorinstanz erwog, der Privatkläger habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mittels des amtlichen Formulars der Kantons- polizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten gestellt. Der Privatkläger führe darin aus, er beantrage die Bestrafung des Beschuldigten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“. Sowohl die Strafantragsfrist als auch das Erfordernis einer unmissverständlichen Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfol- gung seien damit zweifellos gewahrt. Ferner seien vom Strafantrag sämtliche Straftaten erfasst, die mit der explizit angegebenen E-Mail allenfalls erfolgt sein könnten, unabhängig davon, welche Straftatbestände betroffen seien. Dass die Strafverfolgungsbehörden die Untersuchung zunächst nur wegen Verdachts auf „Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte“ eingeleitet habe, habe keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Strafantrags. Vielmehr er- strecke sich der Strafantrag des Privatklägers auch auf Tatbestände, die allen- falls erst im Laufe der Untersuchung ins Zentrum rücken würden, soweit sie auf dem vom Antragsteller umschriebenen Lebenssachverhalt gründen wür- den. Der Strafantrag des Privatklägers erstrecke sich demnach auch auf Drohung i.S.v. Art. 180 StGB und Beschimpfung i.S.v. Art. 177 StGB, wobei festzuhalten sei, dass der Privatkläger für beide Tatbestände antragslegiti- miert sei, nachdem er sowohl der Bedrohte als auch der Beschimpfte sein solle. Bezüglich der im Strafantrag explizit genannten E-Mail vom „05.04.2022, 14.14 Uhr“ liege zwar ein gültiger Strafantrag sowohl für Drohung als auch Beschimpfung vor. In dieser konkreten Umschreibung sei allerdings zugleich

Kantonsgericht Schwyz 8 eine sachliche Beschränkung des zur Strafverfolgung gebrachten Sachver- halts zu erblicken. Nachdem der Privatkläger ausdrücklich nur die exakt um 14:14 Uhr abgeschickte E-Mail als Grundlage für die Strafverfolgung nenne und diejenige von 14:12 Uhr trotz deren Kenntnis gänzlich unerwähnt lasse, gebe er klar zum Ausdruck, ausschliesslich die mit der E-Mail von 14:14 Uhr allenfalls verübten Straftaten verfolgen lassen zu wollen, andernfalls er – in Kenntnis sämtlicher E-Mails und deren Inhalt – ohne Weiteres im Strafantrag lediglich das Datum ohne Uhrzeit oder explizit beide E-Mails mit Uhrzeit hätte angeben können. So nehme der Privatkläger denn auch in seiner gleichentags durchgeführten Einvernahme ausschliesslich auf die E-Mail von 14:14 Uhr bzw. deren Inhalt Bezug. Aus der expliziten Angabe, dass die E-Mail von 14:14 Uhr strafrechtlich verfolgt werden solle, zu schliessen, dass damit be- stimmt auch andere E-Mails gemeint sein sollten, ginge unter diesen Umstän- den zu weit und würde im Übrigen das Recht des Privatklägers auf bewusste Einschränkung des Antragsgegenstands verletzen. Es könne damit festgehal- ten werden, dass zwar für alle angeklagten Straftatbestände (Drohung und Beschimpfung) ein gültiger Strafantrag vorliege, dieser aber auf die mit E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, getroffenen Äusserungen beschränkt worden sei, weshalb sich auch die materielle Beurteilung des Gerichts ausschliesslich auf jene Äusserungen beziehen dürfe und das Verfahren im Übrigen, d.h. insbesondere in Bezug auf die ebenfalls im Anklagesachverhalt erwähnte E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, als eingestellt zu betrachten sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.3 f.).

c) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters bean- tragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung des Verletz- ten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199, E. 1.3 mit Hinweis). Er muss den Handlungsablauf bzw. die konkreten Umstände umschreiben, für welche die Strafverfolgung verlangt

Kantonsgericht Schwyz 9 wird. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Sachverhaltsumschreibung je- des Detail nennt (BGer 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024, E. 3.3.2; 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019, E. 2.2 mit Hinweisen). Den Strafverfol- gungsbehörden obliegt es, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren und einzuordnen, denn gemäss Art. 30 StGB bestimmt die Willenserklärung des Verletzten den Sachverhalt, für den eine Strafverfolgung stattzufinden hat, und nicht die einzelnen Tatbestände (BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023, E. 2.4.2). Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserhebli- cher Erklärungen (BGer 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 3.2.3).

d) Wie die Vorinstanz bereits festhielt, stellte der Privatkläger anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme am 6. April 2022 mit amtlichem Formular der Kantonspolizei Zürich Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB gegen den Beschuldigten. Darin führte er aus, er beantrage die Bestrafung des Beschul- digten wegen der „E-Mail mit bedrohlichem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ (U-act. 8.1.004). Die besagte E-Mail hatte folgenden Inhalt (U-act. 8.1.006): „Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartie- ren! Drecksau pass auf!“ Ferner wies sie den Betreff „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“ auf (U-act. 8.1.006). Unbestritten ist, dass mit dem Strafantrag des Privatklägers eine fristgerechte und bedingungslose Willenserklärung zur Einleitung der Strafverfolgung vor- liegt. Dass sich diese Willenserklärung zumindest auf in der E-Mail enthalte- nen Drohungen bezog, ergibt sich aufgrund des Wortlauts des Strafantrags. Als Drohungen kommen diesbezüglich die Aufforderung „Pass auf!“ sowie der Ausruf „Ich mache dich fertig!“ in Frage, weil sie dem Privatkläger zumindest implizit ein künftiges Übel in Aussicht stellen könnten (vgl. BGer 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019, E. 3.1). Die Aussage, wonach der Privatkläger den Beschuldigten abschiebe, um Ausländer einzuquartieren, und die Betitelungen

Kantonsgericht Schwyz 10 als „Hurensohn“ und „verdammte kriminelle Sau“ fallen hingegen an sich als Drohungen ausser Betracht, weil sie kein künftiges Übel in Aussicht stellen. Soweit der Privatkläger den Strafantrag auf die Drohungen in der besagten E-Mail beschränken wollte, wäre eine Strafverfolgung für die letzteren Aussa- gen bzw. Betitelungen mithin unzulässig. Der Wortlaut „E-Mail mit bedrohli- chem Inhalt, Drohung vom 05.04.2022, 14.14 Uhr“ spricht jedenfalls für eine beabsichtigte Beschränkung des zu verfolgenden Sachverhalts, weil der Privatkläger ausdrücklich den „bedrohlichen Inhalt“ und die „Drohung vom 05.04.2022“ nannte und die beleidigenden Inhalte „Hurensohn“ und „ver- dammte kriminelle Sau“ unerwähnt liess, obwohl sie aus der E-Mail offensicht- lich und ohne Weiteres hervorgehen. Ausserdem musste der Privatkläger auf- grund seiner Funktion als Gemeindeschreiber-Stellvertreter sowie Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinde H.________ (U-act. 8.1.003, Frage 5) und seiner damit einhergehenden rechtlichen Kenntnisse wissen, dass Drohungen und Ehrverletzungen, insbesondere Beschimpfungen, unterschiedliche Straf- tatbestände betreffen. Überdies ging der Privatkläger in der Einvernahme vom

6. April 2022 nicht ansatzweise auf die beleidigenden Inhalte in der E-Mail ein, sondern machte lediglich Ausführungen zu den Drohungen, obwohl ihm auch die beleidigenden Inhalte bekannt waren (U-act. 8.1.003, Fragen 8-11 und 13). Insgesamt ist angesichts all dessen davon auszugehen, dass es dem Willen des Privatklägers entsprach, nur die Drohungen in der genannten E-Mail verfolgen zu lassen, nicht jedoch die beleidigenden Inhalte. Selbst wenn der Wille des Privatklägers nicht klar wäre, ergäbe eine Beurteilung un- ter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in Anbetracht der genannten Umstände dasselbe. Das Strafverfahren betreffend den Vor- wurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist somit mangels Strafantrags einzustellen. Im Übrigen wird bezüglich des Vorliegens des Strafantrags betreffend Dro- hungen sowie die Einschränkung des Strafantrags auf die E-Mail vom

Kantonsgericht Schwyz 11

5. April 2022 um 14:14 Uhr auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.3 f.). Das Strafverfahren ist daher auch im Zu- sammenhang mit der E-Mail vom 5. April 2022 um 14:12 Uhr einzustellen, was die Vorinstanz zwar ebenso festhielt (angef. Urteil, E. 1.4), aber nicht im Dispositiv des angefochtenen Urteils berücksichtigte.

4. Der Beschuldigte ist bezüglich Drohung der Auffassung, dass keine Straftat vorliege (KG-act. 3, S. 1).

a) Die Vorinstanz erwog, zusammengefasst erweise sich der folgende rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt (angef. Urteil, E. II.2.4): Der Beschuldigte schrieb und versandte am 5. April 2022 um 14.14 Uhr an seinem Aufenthaltsort in E.________, G.________(Strasse) xx, eine E-Mail an den Privatkläger C.________ mit folgendem Text: "Du Huren- sohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!" Der Beschuldigte verfasste diese E-Mail aus akuter Wut, ausgelöst durch die gleichentags bei ihm durchgeführte Pfändung wegen einer Steuerforderung. Alsdann hat als erstellt zu gelten, dass die genannte E-Mail beim Privatkläger weder Angst noch Schrecken auslöste. Was den inneren Sachverhalt betrifft, so ist an dieser Stelle lediglich festzuhal- ten, dass der Beschuldigte die Äusserungen wissentlich und willentlich machte. Auf weitere innere Umstände, insbesondere die Gefühlslage und allfällige weitere Beweggründe des Beschuldigten, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung respektive der Strafzumessung einzugehen sein (vgl. E. II/3.1.3, II/3.2.2 und III/1.3.2 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, indem der Beschuldigte in seiner E-Mail an den Privatkläger „Drecksau pass auf!“ geschrieben habe, habe er diesem implizit einen Nachteil in Aussicht gestellt. Rein wörtlich mahne der Beschuldigte den Privatkläger zwar nur zur Vorsicht. Im Gesamtkontext müsse aber darin die Ankündigung eines Übels durch den Beschuldigten verstanden werden, zumal nicht ersichtlich wäre, vor welchen anderen Gefahren der Beschuldigte den Privatkläger hätte warnen wollen. Dass der Beschuldigte dem Privatkläger ein Übel habe androhen wollen, erhelle sodann aus dem (nicht in der Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 12 schrift zitierten) Betreff der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der laute: „Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!“, sowie dem nur zwei Minuten zuvor versandten E-Mail mit dem Inhalt: „Ich nehme das persönlich, falls ich erneut von Euch voll Kriminellen belästigt werde. Notwehr bis zum Tod! Ver- standen?“ Die Aussagen des Beschuldigten, wonach mit „Drecksau pass auf!“ gemeint gewesen sei, dass er den Privatkläger vor Gericht zerren oder vor die Öffentlichkeit bringen wolle, würden sich einerseits zwar als grundsätzliche Bestätigung erweisen, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich ein Übel in Aussicht habe stellen wollen. Andererseits erweise sich diese Interpre- tation der Aussage aber auch als wenig glaubhaft und vorgeschoben, nach- dem der Beschuldigte noch zwei Minuten vor der tatgegenständlichen E-Mail dem Privatkläger massive Gegenwehr „bis zum Tod“ in Aussicht gestellt und denn auch anlässlich der Befragung vor Schranken keinen Hehl daraus ge- macht habe, dass damit ein „Guerilla-Krieg“ gemeint sei, er sich also im Recht sehe, „Guerilla-Aktionen“ durchzuführen, bei denen es ultima ratio auch Tote geben könne. Unter dem Eindruck dieser Aussage, wonach der Tod einer be- teiligten Person in Kauf genommen werde, könne und müsse die zu beurtei- lende Äusserung „Drecksau pass auf!“ vernünftigerweise als Warnung vor körperlichen, evtl. tödlichen, Attacken verstanden werden. Das angedrohte Übel erweise sich damit aus den konkreten Umständen heraus als hinrei- chend bestimmt. Die Äusserung „Drecksau pass auf!“ erweise sich nach dem Gesagten überdies als schwere Drohung, da ein schwerwiegender Nachteil angedroht werde, wobei erschwerend hinzutrete, dass in Ermangelung einer örtlichen oder zeitlichen Einschränkung der Bedrohung jederzeit mit einem Übergriff zu rechnen wäre, was das Angstpotential der Drohung weiter erhöhe. Der Beschuldigte habe darüber hinaus nach eigenen Angaben nichts mehr zu verlieren, was ihn in der Aussenbetrachtung umso unberechenbarer und damit angsteinflössender erscheinen lasse. Es liege damit eine tatbe- standsmässige Handlung vor. Mit dieser Feststellung sei allerdings noch nicht gesagt, dass diese objektiv als schwere Drohung erscheinende Äusserung

Kantonsgericht Schwyz 13 des Beschuldigten auch tatsächlich zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt habe. Dies sei nicht der Fall, nachdem als erstellt zu gelten habe, dass der Privatkläger (und einzige Strafantragsteller) nicht in Angst oder Schrecken versetzt worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher mangels Erfolgsein- tritts nicht erfüllt (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.2). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand habe der Beschuldigte ausdrücklich eingestanden, die tatgegenständliche E-Mail aus Wut verfasst zu haben, was impliziere, dass er das Objekt seiner Wut (den Privatkläger) habe bedrohen (und herabsetzen) wollen. Ferner habe der Beschuldigte ausgeführt, sofort nach Verschicken der E-Mail erkannt zu haben, etwas Falsches gemacht zu haben, mithin dass ihm der Unrechtsgehalt seiner Tat in Gestalt der Drohung anerkanntermassen bewusst gewesen sei. Selbst wenn der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas ganz anderes hätte erreichen oder vermitteln wollen, etwa seine Verzweiflung mitteilen oder einen Hilferuf absetzen, wäre dies mit Blick auf den subjektiven Tatbestand unwesentlich. Denn bei der gewählten Wortwahl könne niemand, d.h. auch nicht ein noch so verzweifelter Mensch, damit rechnen, dass dermassen herablassende und zugleich aggressive Aus- sagen als Hilferuf verstanden würden. Mit anderen Worten habe der Beschul- digte bei seinem konkreten Vergehen zwingend damit rechnen müssen, dass seine Äusserungen viel eher als schwere Drohung und nicht etwa als Hilferuf interpretiert würden. Trotz allfälliger Absicht, sich in Verzweiflung Hilfe zu ver- schaffen, habe der Beschuldigte demnach ein Vorgehen gewählt, bei dem er es habe für möglich halten müssen, dass es als schwere Drohung aufgefasst werde und geeignet sei, für Angst oder Schrecken zu sorgen, was er durch Versand des E-Mails allerdings in Kauf genommen habe, womit Eventualvor- satz gegeben sei (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.3). Nachdem der Beschuldigte durch eventualvorsätzliches Handeln den subjekti- ven Tatbestand erfülle und auf objektiver Seite einzig der Erfolgseintritt fehle,

Kantonsgericht Schwyz 14 sei eine versuchte Drohung in Betracht zu ziehen. Es komme ein sog. vollen- deter Versuch in Frage, bei dem der Täter alles getan habe, was nach seiner Vorstellung zur Erfüllung des Tatbestands erforderlich gewesen sei, ohne aber dessen Ziel (den Erfolg) zu erreichen. Wann die Tat vollendet sei, ergebe sich aus dem jeweiligen Straftatbestand. Mit anderen Worten liege ein vollendeter Versuch vor, wenn der Täter die im Straftatbestand umschriebene objektive Tathandlung vollständig ausgeführt habe, diese aber nicht zum Erfolg führe. Dies sei hier der Fall. Der Beschuldigte habe (eventualvorsätzlich) per E-Mail eine objektiv schwere Drohung, d.h. eine Äusserung, die objektiv geeignet sei, Angst oder Schrecken auszulösen, ausgesprochen, die allerdings in tatsächli- cher Hinsicht beim Privatkläger keine Angst bzw. keinen Schrecken hervorge- rufen habe. Damit habe der Beschuldigte die Tathandlung der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB vollständig ausgeführt, womit ein vollendeter Versuch vorliege (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.4). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Insbesondere genüge die Behauptung eines schweren Schä- del-Hirn-Traumas ohne Vorlage medizinischer Belege nicht, um Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu begründen. Ferner liege im Umstand, dass der Beschuldigte aus Wut oder Verzweiflung gehandelt haben solle, kein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund, sondern allenfalls ein Strafmil- derungstatbestand i.S.v. Art. 48 StGB, was im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei. Als Zwischenfazit könne daher festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte durch Versand der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, der versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht habe (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.3.1.5).

b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es sei kein durch ihn Ge- schädigter vorhanden, weil der Privatkläger keine Angst vor ihm gehabt habe. Daher liege auch keine Straftat vor. Die Intention der unglücklich formulierten

Kantonsgericht Schwyz 15 E-Mail sei weder eine (versuchte) Drohung noch eine illegale Beschimpfung gewesen, sondern eine Zurechtweisung bzw. ein Hilferuf unter unglaublichem Druck, Existenzangst und grössten Nöten, die bis heute andauern würden. Dieser sei offensichtlich nötig und berechtigt gewesen, weil er erst nach der E-Mail die notwendige Sozialhilfe in E.________ erhalten habe. Überdies habe es in einem Strafverfahren im Kanton Zürich in Bezug auf eine Drohung gegen ihn geheissen, dass es keine Drohung gewesen sei, weil er zu wenig Angst davor gehabt habe. In seinen Augen sei er aufgrund einer Hirnverlet- zung weder straf- noch verhandlungsfähig (zum Ganzen KG-act. 3 und KG-act. 36, Ziff. 4 f. sowie Ziff. 6 Fragen 18 ff.).

c) aa) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die ge- schädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätz- lich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Be- lastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurtei- lung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand ver- langt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_1151/2022 vom 29. August 2023, E. 2.2.3; 6B_425/2023 vom 14. August 2023, E. 2.3.1; 6B_1131/2021 vom

12. Januar 2022, E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob eine Drohung geeignet ist, Schrecken oder Angst i.S.v. Art. 180 StGB hervorzurufen, entscheidet sich aufgrund der gesamten Umstände (BGE 99 IV 212, E. 1a; BGer 6B_1328/2017 vom 10. April 2018, E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_1355/2023 vom 25. April 2024, E. 3.3.1).

Kantonsgericht Schwyz 16 bb) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 143 V 285, E. 4.2.2; 137 IV 1, E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, seine Beweggründe und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirkli- chung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 134 IV 26, E. 3.2.2; je mit Hinweisen). cc) Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlos- senheit manifestierte, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale ver- wirklicht wären (BGE 140 IV 150, E. 3.4; 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150, E. 3.4). Der Tatentschluss setzt Vorsatz voraus, doch genügt wie beim vollendeten Delikt Eventualvorsatz (BGE 122 IV 246 = Pra 86 [1997] Nr. 27, E. 3a).

Kantonsgericht Schwyz 17

d) Die Vorinstanz setzte sich sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht gründlich mit dem Vorwurf der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB, den Umständen sowie den Einwänden des Beschuldigten auseinander. Sie kam nachvollziehbar und zutreffend zum Schluss, dass sich der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig machte. Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz sowohl bezüglich tatsächlicher Feststellungen als auch rechtlicher Würdigung vollumfänglich an und verweist entsprechend auf die vorinstanzlichen Erwägungen (angef. Urteil, E. II.2.1.1 bis II.3.1.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beanstandungen des Beschuldigten im Berufungsverfahren vermögen in diesem Zusammenhang nichts an dieser Beurteilung zu ändern: So ist ihm zwar zuzustimmen, dass er den Privatkläger nicht in Angst oder Schrecken versetzte. Aufgrund dessen verurteilte ihn die Vorinstanz allerdings auch nicht für die vollendete, sondern nur für die versuchte Tat (angef. Urteil, E. II.3.1.4 f.), zumal er den subjektiven Tatbestand jedenfalls im Sinne eines Eventualvorsatzes erfüllte (angef. Urteil, E. II.3.1.3), der objektive Tatbestand jedoch mangels Erfolgseintritts nicht vollständig gegeben ist (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Wie die Vorinstanz ferner zutreffend ausführte, musste der Be- schuldigte, selbst wenn er mit seinem Verhalten etwas anderes erreichen oder vermitteln wollte – etwa seine Verzweiflung mitteilen, einen Hilferuf absetzen oder den Privatkläger zurechtweisen –, aufgrund der Umstände, insbesondere der Vorgeschichte zum Vorfall und der Wortwahl in den E-Mails, zumindest für möglich halten, dass ein vernünftiger Mensch mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit dies als schwere Drohung wahrnimmt (angef. Urteil, E. II.3.1.3). Was demgegenüber in Strafverfahren in anderen Kantonen und basierend auf anderen – sachverhaltsmässig nicht bekannten – Vorfällen ent- schieden wurde und worauf sich der Beschuldigte beruft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens und daher nicht entscheidrelevant. Im

Kantonsgericht Schwyz 18 Übrigen blieb die vom Beschuldigten behauptete Hirnverletzung und eine da- mit zusammenhängende Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit unbelegt. Un- geachtet dessen erweckte der Beschuldigte vor Schranken des Kantonsge- richts auch keinen entsprechenden Eindruck. Sein Verhalten war grundsätz- lich nicht zu beanstanden und er konnte der Berufungsverhandlung ohne Weiteres folgen sowie seinen Standpunkt vertreten (vgl. KG-act. 36). Ander- weitige Hinweise auf eine etwaige Schuld- oder Verhandlungsunfähigkeit, namentlich im Tatzeitpunkt, liegen nicht vor. Daher ist von der Schuld- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Angesichts all dessen ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen bzw. der Beschuldigte der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichts- winkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden

Kantonsgericht Schwyz 19 (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die ob- jektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtli- chen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzuge- ben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Kompo- nenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Um- kehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksich- tigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).

b) Die Vorinstanz erachtete für die versuchte Drohung eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jah- ren als angemessen (angef. Urteil, E. III.1.3.2, III.1.3.5, III.2.2.2). Der Beschul- digte äusserte sich nicht zur Strafzumessung.

Kantonsgericht Schwyz 20

c) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. aa) In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Privat- kläger mit der Aufforderung „Pass auf!“ wörtlich zwar lediglich zur Vorsicht ermahnte, ihm jedoch im Gesamtkontext massive Gegenwehr bis hin zum Tod in Aussicht stellte (angef. Urteil, E. II.3.1.2). Die Drohung erfolgte allerdings „nur“ schriftlich in einer E-Mail, mithin nicht in unmittelbarer Anwesenheit des Privatklägers. Ferner sind trotz der im Gesamtkontext in Aussicht gestellten Gegenwehr bis hin zum Tod im Rahmen einer Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB weitaus schwerere Drohungen und Umstände denkbar (z.B. die Drohung, das Opfer und dessen Familie zu töten, unmittelbar ausge- sprochen gegenüber dem Opfer mit einem Messer an dessen Kehle). Weil es ausserdem beim Versuch blieb, ist die Strafe zu mindern (BGE 121 IV 49, E. 1), doch lediglich in geringem Ausmass, weil der Beschuldigte sämtliche Schritte zur Herbeiführung des Erfolgs ausführte und der Erfolgseintritt bloss von der Reaktion des Privatklägers abhing. Die objektive Tatschwere ist daher im unteren bis mittleren Bereich zu verorten. In subjektiver Hinsicht ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er „lediglich“ eventualvorsätzlich handelte (angef. Urteil, E. II.3.1.3). An- gesichts der Vorgeschichte und insbesondere der Pfändung gegenüber dem Beschuldigten wegen Steuerschulden sowie des Umstands, dass der Be- schuldigte seit Jahren in einem Wohnwagen wohnt, ihm als Einkommen nur eine Invalidenrente von Fr. 1’750.00 zur Verfügung steht, ihm bis zum Tatzeit- punkt zumindest vorübergehend die Sozialhilfe verweigert wurde, in seinen Augen keine Besserung der Lage absehbar war und er sich namentlich vom Privatkläger „belästigt“ fühlte, er mithin in jedenfalls teilweise nachvollziehba- rer Weise nicht nur aus Wut und Frustration, sondern auch aus einem Gefühl der Verzweiflung und Hilflosigkeit handelte (vgl. angef. Urteil, E. II.2.2 und

Kantonsgericht Schwyz 21 III.1.3.2), sind seine Beweggründe nicht besonders verwerflich. Dies ist ihm zugute zu halten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in ei- nem gewissen Affekt handelte, zumal er die Drohung kurz nach der Pfändung äusserte und die Tat sogleich wieder bereute (U-act. 8..002, Frage 11; Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff. und 76). Insgesamt erscheint das Verschul- den des Beschuldigten daher leicht. bb) Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die mildere Sanktion (BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023, E. 3.3). Der Beschuldigte weist laut Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf (KG-act. 19). Zwar eröffnete die Staatsanwaltschaft Schwyz am

26. Januar 2024 ein neuerliches Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte (KG-act. 19), doch gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte verhielt sich denn auch im Gegensatz zur vorinstanzlichen Verhandlung (vgl. angef. Urteil, E. III.1.3.2) an der Beru- fungsverhandlung grundsätzlich anständig. Das Gericht kommt deshalb zum Schluss, dass eine Geldstrafe genügt, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Weil die Geldstrafe auch Mittellosen zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60, E. 5.4), die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt werden können (Art. 34 Abs. 2 StGB) und der Beschuldigte zumindest eine Invalidenrente als Einkommen erhält (KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 7 f.), ist keine negative Vollstre- ckungsprognose zu stellen. In Anbetracht all dessen sowie unter Berücksichti- gung des leichten Verschuldens des Beschuldigten (E. 5c/aa), der Möglichkeit

Kantonsgericht Schwyz 22 des bedingten Vollzugs der Geldstrafe und des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe weitaus einschneidender für den Beschuldigten wäre, erscheint die Festsetzung einer Geldstrafe angemessen. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots kann das Berufungsgericht aber ohnehin nicht auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 391 Abs. 2 StGB). cc) Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen (vgl. E. 5c/bb), ist ledig, hat keine Kinder, wohnt seit Jahren in einem Wohnwagen in E.________, ist IV-Rentner und befindet sich in schlechten finanziellen Verhältnissen (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2, Fragen 1, 8 und 56; KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 und 6 f.). Er bereute das Schreiben der E-Mail sogleich, nachdem er sie abschickte (Vi-act. 15, Ziff. V.1, Fragen 46 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zeigte der Beschuldigte offenbar auch erheblich aufbrausendes und unein- sichtiges Verhalten (siehe angef. Urteil, E. III.1.3.2, S. 17 unten). Während der Berufungsverhandlung verhielt er sich demgegenüber grundsätzlich anständig (siehe KG-act. 36). Überdies ist der Beschuldigte der Auffassung, der Staat sei korrupt, kriminell und habe sich gegen ihn verschworen (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 und 22), was zumindest mitursächlich für gewisse Konflikte mit staatlichen Behörden sein dürfte. Eine besondere Strafempfindlichkeit bringt der Beschuldigte im Übrigen weder vor noch ist eine solche ersichtlich. Insge- samt gleichen sich die Täterkomponenten angesichts der Vorstrafenlosigkeit, der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und des daher nachvollziehbaren Gefühls der Hilflosigkeit bzw. Verzweiflung sowie der ge- zeigten Reue nach Absenden der E-Mail trotz seines im Strafverfahren zum Teil gezeigten Verhaltens und seiner Äusserungen gegenüber dem Staat ungefähr aus, weshalb sie neutral zu werten sind. dd) Im Lichte des Gesagten ist die Strafe somit im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen. In Nachachtung der dargelegten Tat- und Täter- komponenten erscheint die von der Vorinstanz für die versuchte Drohung

Kantonsgericht Schwyz 23 festgesetzte Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen. Weil sich die schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Urteil nicht veränderten (vgl. KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 1 ff.), rechtfertigt sich ebenso die grundsätzliche Mindest-Tagessatzhöhe von Fr. 30.00, wie sie die Vorinstanz festlegte. Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz wird verwiesen (angef. Urteil, E. III.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO).

d) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Strafkammer kann sich der Legalprognose der Vor- instanz anschliessen; eine unbedingte Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet und eine Probezeit von zwei Jahren erscheint ausreichend, um den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Einer unbedingten Strafe oder einer höheren Probezeit steht ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte wird in Bezug auf die Bedeutung sowie die Folgen der bedingten Strafe (Bewährung, Nichtbewährung, Widerruf, Verwarnung, Verlängerung der Probezeit, Erteilung von Weisungen usw.) ausdrücklich auf Art. 45 und Art. 46 StGB aufmerksam gemacht (Art. 44 Abs. 3 StGB).

e) Betreffend Haftanrechnung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. III.2.4.1 f.). Dem Beschuldigten sind demnach zwei Tage Haft (8. und 9. April 2022) anzurechnen.

f) aa) Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse (Art. 106 StGB) verbun- den werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse soll gemäss

Kantonsgericht Schwyz 24 bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Betracht kommen, wenn trotz Ge- währung des bedingten Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Auf- erlegung einer zu bezahlenden Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst wer- den soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldan- gemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die be- dingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuld- angemessen sein müssen (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.3; 134 IV 53, E. 4.5.2). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse ge- recht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145, E. 2.2; 135 IV 188, E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3.4.4; zum Ganzen BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023, E. 1.3.1). bb) Unter Berücksichtigung der Strafzumessungskriterien (siehe E. 5a ff.) ist dem Beschuldigten im Sinne des Gesagten (siehe insbesondere E. 5c/cc) aus spezialpräventiven Überlegungen und im Sinne eines Denkzettels eine Ver- bindungsbusse von Fr. 120.00, entsprechend einem Fünftel der schuldange- messenen Gesamtstrafe von 20 Tagessätzen, mithin vier Tagessätzen zu Fr. 30.00, aufzuerlegen. Daher reduziert sich die bedingte Geldstrafe auf 16 Tagessätze. Die Busse ist zu bezahlen. Sie kann nicht bedingt ausgesprochen werden (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist auf vier Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

Kantonsgericht Schwyz 25

6. Wurde die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben, ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im End- entscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Mit der vom Beschuldigten beantragten Herausgabe des „Raubguts“ meinte dieser den am 7. April 2022 sichergestellten Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz; KG-act. 36, Ziff. 6, Frage 23; siehe U-act. 8.1.001, S. 4). Die Vorinstanz äusserte sich nicht dazu, erkannte aber (einzig) auf Herausgabe des sicher- gestellten Goldbarrens an den Beschuldigten. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was in Nachachtung von Art. 69 oder 70 StPO gegen die Heraus- gabe der sichergestellten Gegenstände, namentlich auch des genannten Küchenmessers spräche (vgl. KG-act. 34). Folglich sind diese dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Sollte der Beschuldigte innert drei Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechendes Begehren stellen, ist Verzicht auf den jeweiligen Gegenstand anzunehmen und dieser ist der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Ver- wendung zu überlassen.

7. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

Kantonsgericht Schwyz 26 Der Beschuldigte ist der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. In Bezug auf die E-Mail vom

5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, ist das Strafverfahren hingegen mangels Strafantrags einzustellen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (Fr. 1’580.00) auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt, soweit er sinngemäss einen Freispruch für die ver- suchte Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB forderte. Demgegenüber obsiegt er insofern, als die Einstellung des Strafverfahrens in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, ins Dispositiv aufzuneh- men und das Strafverfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags einzustellen ist. Überdies fällt die auszusprechende Strafe geringer aus als im vorinstanzlichen Urteil und dem Beschuldigten ist zusätzlich das sichergestellte Küchenmesser herauszugeben. Daher erscheint es angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’000.00 zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten und im Übrigen (Fr. 2’000.00) der Staatskasse aufzuerlegen.

c) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nach Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwen- digen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) und eine Genug-

Kantonsgericht Schwyz 27 tuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Der Beschuldigte verlangte eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2 Mio. für erlittene Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz vom 7. April 2022 (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 14 f. und 25 f.). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 (U-act. 8.1.001) begab sich diese in Zusammenarbeit mit Funktionären der Kantonspolizei Schwyz am besagten Tag zum Wohnort des Beschuldigten zum Vollzug eines Vorführbefehls. Der Beschuldigte habe die Tür seines Wohnwagens nicht geöffnet, weshalb diese mittels Hebelwerkzeugs geöffnet worden sei. Als die Funktionäre der Polizei den Wohnwagen betreten hätten, sei der Beschuldigte mit einem Küchenmesser in der Hand auf seinem Bett gesessen. Die entsprechenden Abmahnungen der Polizei habe er nicht be- folgt, weshalb er mittels Destabilisierungsgeräts habe unter Kontrolle gebracht und arretiert werden können. Dass die Ausführungen im besagten Rapport nicht zuträfen, brachte der Beschuldigte nicht vor. Das Vorgehen der Polizei war angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die Tür trotz Vorliegen eines Vorführbefehls nicht öffnete und in der besagten Situation den Abmah- nungen der Polizei nicht Folge leistete, gerechtfertigt. Allfällige Schäden (insbesondere die geltend gemachten Fr. 2 Mio.) sind ohnehin unbelegt und ebenso wenig substanziiert dargelegt trotz entsprechender Aufforderung an der Berufungsverhandlung (KG-act. 36, Ziff. 6, Fragen 25 f.). Im Übrigen bringt der Beschuldigte auch nicht vor, dass die erstandene Haft ungerechtfertigt gewesen sei, und dies ist ebenso wenig ersichtlich. Anderweitige Anhalts- punkte für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse liegen nicht vor. Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte sowie wirtschaftliche Einbussen aufgrund der Beteiligung am Strafverfahren macht der Beschuldigte weder geltend noch sind solche belegt oder ersichtlich, zumal er keiner Arbeit nachgeht (Vi-act. 15, Ziff. V.1/1.2,

Kantonsgericht Schwyz 28 Frage 1) und nicht (erbeten) anwaltlich vertreten war. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen;- entschieden: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf ein- zutreten ist, werden die Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 des Urteils der Ein- zelrichterin am Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 aufgehoben und es wird beschlossen: Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wird in Bezug auf die E-Mail vom 5. April 2022, 14:12 Uhr, sowie betreffend den Vorwurf der Beschimpfung in der E-Mail vom 5. April 2022, 14:14 Uhr, mangels Strafantrags eingestellt. sowie erkannt:

1. Der Beschuldigte wird der versuchten Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsent- zug, und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.00.

Kantonsgericht Schwyz 29

3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).

b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 4 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).

4. Der am 7. April 2022 sichergestellte Goldbarren, 20 Gramm (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten Affoltern am Albis), sowie das sichergestellte Küchenmesser (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz) sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen und nach telefonischer Voranmeldung umgehend herauszugeben. Wird innert 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils kein entsprechen- des Begehren vom Beschuldigten gestellt, wird Verzicht auf den jeweili- gen Gegenstand angenommen und dieser wird der Kantonspolizei Zürich bzw. Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3’160.00 wer- den zur Hälfte (Fr. 1’580.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’580.00) zulasten des Staates.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 werden zu 1/3 (Fr. 1’000.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’000.00) zulasten der Staatskasse.

7. Entschädigungen für das Vorverfahren sowie das erst- und zweitinstanz- liche Gerichtsverfahren werden nicht gesprochen.

Kantonsgericht Schwyz 30

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

9. Zufertigung an den Beschuldigten (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), den Privatkläger (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 27. Januar 2025 amu